BSG: Eingliederungsvereinbarung darf erst nach gescheitertem Gespräch durch Verwaltungsakt ersetzt werden

Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Rechte von ALG II Beziehern mit Urteil vom 14.02.2013 gestärkt. Demnach steht ihnen im Zusammenhang mit ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt entgegen einem BSG-Urteil aus dem Jahre 2009 (Az.: B 4 AS 13/09 R) durchaus ein gewisses Mitspracherecht zu.

So dürfe die Behörde die Eingliederungsvereinbarung lediglich dann durch einen Verwaltungsakt ersetzen, falls ein Gespräch zwischen dem Betroffenen und dem Jobcenter scheitert und die Eingliederungsvereinbarung schließlich vom Hilfebedürftigen abgelehnt wird (Az.: B 14 AS 195/11 R).

Im Rechtsstreit wollte ein ALG II Bezieher die vom Jobcenter vorformulierte Eingliederungsvereinbarung nicht unterschreiben, woraufhin die Behörde einen die Vereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt mit demselben Inhalt erließ. Die Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sollten hiernach zehn Monate lang gültig sein.

Das BSG urteilte, dass der Verwaltungsakt schon allein wegen seiner Gültigkeitsdauer von zehn anstatt der erlaubten sechs Monate als rechtswidrig anzusehen sei. Darüber hinaus machten die höchsten deutschen Sozialrichter deutlich, dass ein ALG II Bezieher nur dann per Verwaltungsakt zu Eingliederungsmaßnahmen verpflichtet werden darf, wenn ein Gespräch zwischen dem ALG II Bezieher und dem Jobcenter erfolglos verläuft und der ALG II Bezieher die Eingliederungsvereinbarung abgelehnt hat.