Trainingsmaßnahme abgelehnt: Ohne Eingliederungsvereinbarung keine Sanktion

Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Rechte von ALG II Empfängern mit Beschluss vom 17.12.2009 gestärkt. So dürfe die Nichtteilnahme an einer Trainings- oder Weiterbildungsmaßnahme nur dann zu einer Leistungskürzung führen, wenn sich der Hilfebedürftige in einer Eingliederungsvereinbarung zur Teilnahme an derartigen Kursen verpflichtet hat (Az.: B 4 AS 20/09 R).

Im verhandelten Rechtsstreit wurde einer Hartz IV Empfängerin vom zuständigen Jobcenter auferlegt, an einer Trainingsmaßnahme für den kaufmännischen Bereich teilzunehmen. Eine diesbezügliche Eingliederungsvereinbarung war zwischen den Betei­ligten allerdings nicht abgeschlossen worden.

Aufgrund gesundheitlicher Probleme trat die Frau die Maßnahme nicht an. Daraufhin wurde ihr das ALG II für drei Monate um 30 Prozent gekürzt.

Die obersten deutschen Sozialrichter werteten das Vorgehen der Behörde als nicht mit der Rechtsordnung vereinbar an. Es sei weder eine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben noch ein ersetzender Verwaltungsakt erlassen worden. In einem solchen Fall dürfe eben keine Sanktion verhängt werden. Folglich sei das Behördenhandeln
rechtswidrig gewesen.