Bundessozialgericht bestätigt Vorlagepflicht Kontoauszüge bei Hartz IV
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts in Kassel stellte in einem Urteil (B 14 AS 45/07 R) fest, das dem Verlangen des ALG II Trägers auf Vorlage von aktuellen Kontoauszägen sowie einer Kontenübersicht und der Lohnsteuerkarte grundsätzlich im Rahmen der Mitwirkungspflichten gemäß § 60 I Nr 3 SGB I Folge zu leisten ist.
Im vorliegenden Fall entschieden das Bundessozialgericht, dass die Vorlage von Kontoauszügen für einen Zeitraum von drei Monaten auch nicht grundsätzlich unverhältnismäßig ist. Unerheblich ist nach Ansicht des Gerichts ebenfalls, ob die Vorlage im Rahmen eines Erstantrags oder eines Folgeantrags auf Leistungen nach dem SGB II verlangt wird. Ebenfalls nicht erforderlich ist das Vorliegen eines konkteten Verdachts bezüglich falscher Angaben über das Einkommen oder Vermögen des Antragstellers.
Das Gericht stellte zudem fest, dass der Kontoinhaber aufgrund der Regelungen des Sozialdatenschutzes (§ 67 Abs 12 iVm § 67a Abs 1 SGB X) bestimmte Zahlungsausgänge die personenbezogene Daten betreffen nicht preisgeben muss. Dies gelte beispielsweise für Gewerkschaftsbeiträge und Beiträge an politische Parteien oder Religionsgemeinschaften. Die entsprechnden Zahlungen können daher bei Vorlage der Kontoauszüge vom Antragsteller geschwärzt werden.
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am 30.09.2008 um 01:24 Uhr
Hinweis: gegenüber der Bundesgerichtshofentscheidung (Kassel vom Sep. 2008) über Kontoauszüge bei Hartz IV Empfänger.
Agentur für Arbeit Oktober 2006
Zitat: In den gemeinsamen Hinweisen der Landesbeauftragten für Datenschutz der Länder
Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein vom Oktober 2006, wurde die Zulässigkeit der Anforderung von Kontoauszügen der letzten drei bis sechs Monate. u.a. für folgenden Fallgestaltungen erklärt:
• Bei der erstmaligen Beantragung von laufenden Leistungen nach dem SGB II
• Bei der Beantragung von einmaligen Beihilfen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II
• Während des laufenden Hilfebezuges frühestens nach Ablauf von zwölf Monaten
Um Ihre Mitwirkung auf die erforderlichen und angemessenen Angaben zu beschränken, haben Sie die Möglichkeit, die Texte zu Soll-Buchungen über geringere Beträge (regelmäßig bis 50 Euro) auf den Kontoauszügen zu schwärzen. Das Schwärzen von Haben-Buchungen (Einnahmen) ist nicht zulässig, da grundsätzlich das gesamte Einkommen bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen ist.
Zur Feststellung Ihres Leistungsanspruchs bzw. zur weiteren Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ist die Vorlage von Ablichtungen ausreichend.