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Bundessozialgericht bestätigt Vorlagepflicht Kontoauszüge bei Hartz IV

Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 21.09.2008 um 01:53 Uhr

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts in Kassel stellte in einem Urteil (B 14 AS 45/07 R) fest, das dem Verlangen des ALG II Trägers auf Vorlage von aktuellen Kontoauszägen sowie einer Kontenübersicht und der Lohnsteuerkarte grundsätzlich im Rahmen der Mitwirkungspflichten gemäß § 60 I Nr 3 SGB I Folge zu leisten ist.

Im vorliegenden Fall entschieden das Bundessozialgericht, dass die Vorlage von Kontoauszügen für einen Zeitraum von drei Monaten auch nicht grundsätzlich unverhältnismäßig ist. Unerheblich ist nach Ansicht des Gerichts ebenfalls, ob die Vorlage im Rahmen eines Erstantrags oder eines Folgeantrags auf Leistungen nach dem SGB II verlangt wird. Ebenfalls nicht erforderlich ist das Vorliegen eines konkteten Verdachts bezüglich falscher Angaben über das Einkommen oder Vermögen des Antragstellers.

Das Gericht stellte zudem fest, dass der Kontoinhaber aufgrund der Regelungen des Sozialdatenschutzes (§ 67 Abs 12 iVm § 67a Abs 1 SGB X) bestimmte Zahlungsausgänge die personenbezogene Daten betreffen nicht preisgeben muss. Dies gelte beispielsweise für Gewerkschaftsbeiträge und Beiträge an politische Parteien oder Religionsgemeinschaften. Die entsprechnden Zahlungen können daher bei Vorlage der Kontoauszüge vom Antragsteller geschwärzt werden.

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bisher 8 Kommentare zu dieser Nachricht
  1. Detlef Doletzky am 30. September 2008 um 01:24 Uhr

    Hinweis: gegenüber der Bundesgerichtshofentscheidung (Kassel vom Sep. 2008) über Kontoauszüge bei Hartz IV Empfänger.

    Agentur für Arbeit Oktober 2006
    Zitat: In den gemeinsamen Hinweisen der Landesbeauftragten für Datenschutz der Länder
    Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein vom Oktober 2006, wurde die Zulässigkeit der Anforderung von Kontoauszügen der letzten drei bis sechs Monate. u.a. für folgenden Fallgestaltungen erklärt:

    • Bei der erstmaligen Beantragung von laufenden Leistungen nach dem SGB II
    • Bei der Beantragung von einmaligen Beihilfen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II
    • Während des laufenden Hilfebezuges frühestens nach Ablauf von zwölf Monaten
    Um Ihre Mitwirkung auf die erforderlichen und angemessenen Angaben zu beschränken, haben Sie die Möglichkeit, die Texte zu Soll-Buchungen über geringere Beträge (regelmäßig bis 50 Euro) auf den Kontoauszügen zu schwärzen. Das Schwärzen von Haben-Buchungen (Einnahmen) ist nicht zulässig, da grundsätzlich das gesamte Einkommen bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen ist.
    Zur Feststellung Ihres Leistungsanspruchs bzw. zur weiteren Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ist die Vorlage von Ablichtungen ausreichend.

  2. Elke am 29. Juni 2009 um 09:27 Uhr

    Hallo,

    ich denke die Behörden können beliebig auf unsere Konten zugreifen wozu dieses Theater von der ARGE, die machen den Leuten unnötig das Leben schwer solln sich doch mal besser um die Vermittlung der Arbeitssuchenden kümmern als ständig stress zu machen. Möchte mal sehen wenn von denen einer verlangt seine Konten offen zu legen, es reicht doch aus wenn für einen erstantrag die Kontoauszüge verlangt werden fürs andere Überprüfen haben die doch das O.K. von unseren ach so schlauen Politikern.

  3. peha am 24. Juli 2009 um 03:01 Uhr

    was ist wenn der empfänger sein geld auf ein fremdes konto einzahlen muss weil er kein eigenes konto hat ????????

  4. Claudia1 am 26. Juli 2009 um 23:49 Uhr

    Hallo zusammen…
    und dann ” wundert” sich der Staat , das er BESCHISSEN wird ???
    Es geht ja wohl nicht anders…
    Die Leute werden ja geradezu ” genötigt” das Amt zu Bescheissen!!
    Also, ich kann die Leute so langsam echt verstehen, so Tarurig es ist..
    Ich frage mich nur :
    Wieso gehe ich Vollidiot noch jeden Tag zur Arbeit ( bin Aufstockerin)…
    Oder bin ich einfach nur zu Ehrlich zum Bescheissen ??
    So wird es wohl leider sein…
    Oder habe ich die falsche Nationalität?
    Meine Nachbarn beherrschen das besser als ich…
    Ich frage da mal nach….

  5. sumsumsum am 8. August 2009 um 19:31 Uhr

    @claudia1

    Nichts als der pure Neid gepaart mit der Erkenntnis ein bissel dusselig zu sein oder?
    Also diese Kleinbürgerlichen Aüßerungen hängen wohl langsam echt voll ab,da kommt mir das Essen von der Erstkomunion hoch!!!
    Denken dann reden und zum Schluß handeln
    Wer im Glashaus sitzt…

  6. Gert am 16. September 2009 um 18:39 Uhr

    An: sumsumsum Dein Kommentar hat mir mehr missfallen als der von Claudia1.

    In der Tat geht der Trend ganz offiziell dahin den Bedürftigen eine Unterstützung zu verwehren und sie zu diskriminieren.
    Eine derartige Formularflut bei einem ALG II Antrag sucht seines gleichen. Oben bei den Politikern und wirtschaftskapitänen spart man an Steuerfahndern um die gegebene friedliche Gemütlichkeit nicht einzutrüben.
    Für wen und gegen wen hier Politik gemacht wird dürfte einem spätestens beim ALG II Antrag deutlich werden.

    Neben dem Mietvertrag ist auch eine Mietbescheinigung erforderlich in der im Grunde die ohnehin im Mietvertrag ersichtlichen bestandteile wiederholt werden. Nur steht über dieser Mietbescheinigung auch gleich dass sie im Rahmen eines ALG II Antrages verlangt wird, damit der Mieter auch gleich bescheid weiss um die persönlichen Gegebenheiten seines Mieters. Das ist Diskriminierung.

    Die verlangten Kontoauszüge und die pauschale Unterstellung einer Betrugsabsicht ist auch ein Unding.

    Ich habe sie nicht aufbewahrt und kann jetzt zusehen wie ich anderweitig überlebe. Ich wusste davon einfach nichts. Deren Eingriffe in Persönlichkeitsrechte scheinen ohnehin keine Grenzen zu nehmen.

    Möge das Proletariat erwachen und sich hier mal gemeinsam auflehnen. Anstatt Betroffenen zu helfen beschränkt man sich darauf ihnen das Leben einmal mehr zu erschweren.

    Ein Deutschland mit schlechter Perspektive.

  7. laguna am 12. Januar 2012 um 16:36 Uhr

    An alle die vom Jobcenter nicht gef… werden wollen: gegen die Leiter der Leistungsabteilung einen
    STRAFANTRAG stellen, wegen Rechtsbeugung Amtsmißbrauch, Verdacht des Bildens und Teilhabe an einer kriminellen Vereinigung mit den Politikern und Banken.
    UN Konvention gegen Korruption ist seit 8 Jahren nicht ratifiziert.

    Das Wulft doch alle Masch Maier & Gang

  8. Maschmeier am 12. Januar 2012 um 16:55 Uhr

    Das Gericht stellte zudem fest, dass der Kontoinhaber aufgrund der Regelungen des Sozialdatenschutzes (§ 67 Abs 12 iVm § 67a Abs 1 SGB X) bestimmte Zahlungsausgänge die personenbezogene Daten betreffen nicht preisgeben muss.

    Dies gelte beispielsweise für

    Gewerkschaftsbeiträge und Beiträge an politische Parteien

    oder Religionsgemeinschaften.

    Die entsprechnden Zahlungen können daher bei Vorlage der Kontoauszüge vom Antragsteller geschwärzt werden.

    Da sieht man wie sich Kriminelle absichern können ( Gewerkschaft und Parteien sind die Grauzone )

    Gute Nacht Deutschland

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