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Das Bundessozialgericht (BSG) entschied mit Urteil vom 19.08.2010, dass Beziehern von Leistungen nach dem SGB II kein rückwirkender Anspruch auf Erstattung der Kosten für Schulbücher zusteht (Az.: B 14 AS 47/09 R).
Geklagt hatte ein mittlerweile 19-Jähriger, der im Schuljahr 2005/2006 die neunte Klasse eines Gymnasiums absolvierte. Seine zu diesem Zeitpunkt auf Hartz IV angewiesene Mutter verlangte vom zuständigen Leistungsträger die vollständige Kostenübernahme für die Schulbücher. Die Behörde gab aber nur einen Zuschuss in Höhe von 59 Euro. Die restlichen 139,20 Euro musste die Familie aus eigener Tasche zahlen.
Das BSG verwies nunmehr auf das Bundesverfassungsgericht, welches in seinem “Hartz IV Urteil” ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass der Gesetzgeber eben nicht rückwirkend zur Gewährung von Leistungen verpflichtet sei. Zudem habe es sich nicht um einen atypischen, laufenden Bedarf gehandelt, weshalb die Kosten von der Regelleistung zu decken gewesen wären.
Tja- da muss ich leider sagen, das ist nun mal so.
Ich kann leider auch nicht rückwirkend den Staat wegen der Agenda 2010 verklagen- weil ich mein Leben und meine Arbeit zurückhaben will, mein Auto, meinen Status- und vor allem meinen stets guten Ruf.
Ich hoffe jedoch- dass alle, die an Hartz IV beteiligt waren- und die Macht gegen uns ausüben irgendwann persönlich dafür bezahlen werden. Das gilt auch für die Mitläufer und Hetzer.
Ok das hätte ich auch abgeschmettert…
@1.Julchen so ist es,man muß vorher etwas tun,ansonsten stimmen wir mal wieder 100% überein.Es gilt aber auch für die unwissenden und die der Meinung sind wir können sowiso nichts machen,und für die die noch nicht betroffen sind.
Die nichts gegen Hartz IV tun sind ja dafür.
Bildungsrepublik Deutschland! Tja, so verspielt eine Rohstoffbettler seine Zukunft!!!
Kleiner Nachschieber: Bei einem meiner Betreuungsfälle hat das JobCenter mal kurz die Leistungen eingestellt, darauf hin gabs folgenden Brief:
(Namen der Betroiffenen – nicht jedoch der Sachbearbeiter JobCenter) aus Datenschutzgründen
entfernt):
JobCenter Berlin – Pankow Einschreiben Rückschein
Team 745 – Sachgebietsleitung
Storkower Str. 133
10407 Berlin
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,
Frau XXX, Leistungsempfängerin gem. § 20 SGB II hat sich auf Grund eines Schreibens Ihres Mitarbeiters ***** um Hilfe an mich gewandt.
Diesem Hilfeersuchen (entsprechend der beigefügten Vollmacht und der beigefügten Ablichtung meines Personalausweises gem. Vollmacht) komme ich mit diesem Schreiben nach.
Aus dem o. g. Schriftsatz vom 16.08.2010 und durch mich überprüfte Tatsachen (hier Kontoauszüge für den Monat August 2010) ergibt sich die Erkenntnis, dass offenbar durch Mitarbeiter der Behörde und des Referates / der Abteilung Verfügungen oder Maßnahmen getroffen wurden, die mit der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht in Einklang zu bringen sind
(Art. 20 Abs. (3), Satz 1 2. Halbsatz GG – Grundgesetz , i. V. m. §§ 31, 33, 35, 36, 37 SGB X – Verwaltungs-verfahren und § 60, 65 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 SGB I – Sozialverwaltungs-verfahren und Sozialdatenschutz).
Unter Würdigung der §§ 14, 15 SGB I und 25 SGB X (hier auch Prüfung der Datenbestände verBIS und Leistungsbuchung) fordere ich Sie und die Behörde auf, die Sach- und Rechtsgrundlagen und die Angemessenheit der Vorgehensweise zu prüfen und bestehendes Fehlverhalten umgehend einzustellen (§ 2 Abs. 2 SGB I) und deren Auswirkungen zu beseitigen.
Sollte dieser Forderung nicht in angemessener Form, Frist und Weise nachgekommen werden, bleiben vorbehalten:
· Feststellungklage gem § 43 VwGO, Anträge gem. §§ 40, 44 SGB X als Rechtsmittel
· Petition zum Abgeordnetenhaus.
Wer sich der vollziehenden Gewalt unterwerfen muß, hat ein unabdingbares Recht auf Angemessenheit derer Handlungsweise, hieran bestehen erhebliche Zweifel in Bezug auf den benannten Vorgang.
Bitte gestatten Sie zum anliegenden Schriftsatz noch folgenden Hinweis:
Mitglied der BG der betroffenen Frau XXX ist ihr minderjähriger und schulpflichtiger Sohn YYY. Mit dem vollständigen Entzug / Ausstetzung der Leistungen (hier u. A. auch des jährlichen Ausbildungszuschusses in Höhe von 100 Euro) zum Monat August wird dessen materielle Ausstattung für das beginnende Schuljahr 2010 / 2011 erheblich gefährdet. Hieraus entstehende Folgen rechtlicher oder wirtschafticher Natur werden im Haftungsfall gegen die Behörde geltend gemacht.
Namens, im Auftrag und mit Vollmacht
G. R.
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Nur so und Knüppel drauf, alles Andere ist heiße Luft!!!
Zu 1. Julchen.
am 22.08.2010 um 20:42 Uhr
Tja- da muss ich leider sagen, das ist nun mal so.
Ich kann leider auch nicht rückwirkend den Staat wegen der Agenda 2010 verklagen- weil ich mein Leben und meine Arbeit zurückhaben will, mein Auto, meinen Status- und vor allem meinen stets guten Ruf.
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Na, diese Auffassung stimmt auch nur begrenzt – weil mit Bezug auf die “Agenda 21″, aber:
Aus dieser Aganda sind ja Rechtsfolgen, will heißen, Gesetze, entstanden und eben diese müssen mit den – bisher und weiterhin – geltenden Gesetzen in Einklang zu bringen sein und dazu habe ich mit Verlaub – nachhaltige Zweifel, Zitat aus dem SGB I:
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§ 2 Soziale Rechte
(1) Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte. Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren
Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile (Anm: also nicht SGB I, X) dieses Gesetzbuchs im einzelnen bestimmt sind.
(2) Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten (Anm: Dies sei den JobCentern in die Wände gemeißelt!!!); dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.
§ 3 Bildungs- und Arbeitsförderung
(1) Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, hat ein Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
(2) Wer am Arbeitsleben teilnimmt oder teilnehmen will, hat ein Recht auf
1. Beratung bei der Wahl des Bildungswegs und des Berufs,
2. individuelle Förderung seiner beruflichen Weiterbildung,
3. Hilfe zur Erlangung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes (Anm: ha, ha…) und
4. wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.
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Mal ehrlich, wie sind diese HEHREN Grundsätze mit dem SGB II vereinbar???
Liebe Mitstreiter der Bundestagsfraktion “DIE LINKE”, wo bleibt Eure Normenkontrolklage?
(Meine eigene Fraktion die rechts von Euch sitzt ist einfach zu vefilzt, um da den Arsch noch hoch zu kriegen).
Zur “Agenda 21″: War da nicht schon mal ein Deutscher Kanzler, der ein Buch über seinen “Kampf” zum “Wohle des “Deutschen Volkes” schreiben mußte?
Ok, der hat den Mist noch selbst verfaßt, der andere brauchte dafür einen Ghostwriter!
Dem deutschen Michel bekam und bekommt beides denkbar schlecht!!!
G. R.
Zum konkreten Fall (hier nur 59 Euro)
Wie das Gericht zur Entscheidung der Behörde zu diesem Urteil kommt, ist mir nicht nachvollziehbar, sieht doch das SGB II im § 24 a i. V. m. § 41 Abs. 1 S. 5 SGB II diese Leistung per Gesetz und auf Antrag in Höhe von 100 Euro vor. Also, hier wäre wohl eine Berufung zum LSG fällig, siehe auch:
Hartz IV Schulkinder – Schueler erhalten 100 Euro Schulstarterpaket
Link:
http://www.sozialhilfe24.de/news/306/hartz-iv-schulkinder-schueler-erhalten-100-euro-schulstarterpaket/
G. R.
Kleiner Nachtrag zum Beitrag: Zum konkreten Fall (hier nur 59 Euro)
Es soll auch Fääle geben, wonach die JobCenter / Argen, diese 100 Euro nur auf Antrag gewähren:
Der seid Januar 2009 im SGB II wirksame § 24a enthält keinen Hinweis auf eine Abtragserfordernis. Damit ist grundsätzlich davon auszugehen, das die Behörde (JobCenter oder ARGE) auf Grund der vorliegenden Datensatzbestände in verBIS, die ja alle Angaben zu den Personen der BG mit Geburtsdatum (und damit Alter) enthalten, das Vorliegen dieses Rechtsanspruchs aus § 24a SGB II i. V. m § 2 Abs. 2 SGB I (Text siehe meine Beiträge zuvor) von Amts wegen prüfen muß (siehe § 20 SGB X, Zitat:
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SGB X § 20 Untersuchungsgrundsatz
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der
Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen
Umstände zu berücksichtigen.
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Für ganz Spitzfindige kann dann noch der § 18 hinzugezogen werden, Zitat:
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SGB X § 18 Beginn des Verfahrens
Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren
durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften
1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,
2. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.
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Will ganz konkret heißen:
Das SGB II hat einen neuen § 24a, Antragserfordernis steht nicht im Par. des Gesetzes,
demzufolge ist der (nunmehr neue) Rechtstatbestand – im Vollzu des Gesetzes – von Amts wegen zu prüfen und umzusetzen.
Im konkreten Klagefall dürfte davon auszugehen sein, dass der Kläger schlicht und ergreifend die falschen Anträge bei Gericht gestellt hat, soweit es um die 100 Euro ab dem Jahr 2009 geht. Dass das BSG keine über das Jahr 2009 zurückgreifenden Ansprüche anerkennen kann, ist nachvolliehbar, da das SGB II den § 24a eben erst ab 2009 enthält, wie man darüber auch immer denken mag.
Nach meiner Erfahrung – und die ist mehrere dicke Leitz-Ordner stark – müsste man den meisten JobCentern / Argen das SGB I und das SGB X mehrmals täglich um die Ohren schlagen, bis es eingemeißelt ist!
Soweit mein Wort zum Sonntag!!!
G. R.
5.baghira_gr-stimmt es geht einfach nicht anders.Erklärungen,bitten, betteln und vertrauen sind nicht die Luft wert die sich im Raum dieser Behörde befindet.Betroffene brauchen Informationen,Beratung müssen sich selbst mit den Gesetzestexten beschäftigen.Ich weiss auch nicht alles,aber was mir unlogisch vorkommt muß hinterfragt werden.
Es gibt keine dumme Frage-nur eine dumme Antwort.
Das fängt mit der EGV an,da wird zum großen Teil das reingeschrieben aus dem SGB III was da nicht reingehört.Der Sachbearbeiter hat seine Ruhe,und der Betroffene hat unterschrieben,denkt er hat seine Ruhe und hat in Wirklichkeit nur seine Rechte abgetreten.
Wenn man der Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter richtig auf den Zahn fühlt merkt man wie schnell er oder sie an seine Grenzen stößt.In meinem Fall ist das jedenfalls so.
Es bleibt nur noch die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen weil diese starre Behörde nicht reagiert.Man sollte auch niemals davon ausgehen das diejenigen hinter dem Schreibtisch die entsprechende Qualifizierung besitzen,und wenn,sie dann auch anwenden.
Nun, nicht nur beim Thema Schulbücher brennt es in diesem Terrorstaat lichterloh, dazu der Beitrag vom heutigen Frontal 21:
Frontal21-Interview
“Jeder hat das Recht auf Bildung”
von Steffen Judzikowski
Jugendliche aus Hartz IV-Familien sind vom Besuch einer weiterführenden Schule zum Teil ausgeschlossen, weil ihre Eltern die Kosten für ein Schulbusticket nicht aufbringen können.
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http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/1120864/Jeder-hat-das-Recht-auf-Bildung#/beitrag/video/1120864/Jeder-hat-das-Recht-auf-Bildung
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Guter Entscheid des zuständigen Sozialgerichts, zeigt mal wieder wie wichtig es ist, zumal die Argumentation ggf. auch Grundsatzcharakter haben könnte…
Gerhard
Von baghira_gr
am 24.08.2010 um 21:24 Uhr
Nun, nicht nur beim Thema Schulbücher brennt es in diesem Terrorstaat lichterloh, dazu der Beitrag vom heutigen Frontal 21: Frontal21-Interview “Jeder hat das Recht auf Bildung”
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Wauz, hätt’ ich doch glatt vergessen, wie bei mir üblich, auf Rechtsgrundlagen zu verweisen:
Zitat SGB I:
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§ 3 Bildungs- und Arbeitsförderung
(1) Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, hat ein Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
(2) Wer am Arbeitsleben teilnimmt oder teilnehmen will, hat ein Recht auf
1. Beratung bei der Wahl des Bildungswegs und des Berufs,
2. individuelle Förderung seiner beruflichen Weiterbildung,
3. Hilfe zur Erlangung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes und
4. wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit
des Arbeitgebers.
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Und, nicht nur da steht was dazu, sondern auch hier, Zitat SGB XII (Sozialgeld)
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§ 67 Leistungsberechtigte
Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind,sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.
(in Verbindung mit)
§ 68 Umfang der Leistungen
(1) Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten
abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere
Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ist in geeigneten Fällen ein Gesamtplan zu erstellen.
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Mal ehrlich, die sachliche und rechtliche Begründung, warum Leistungsempfänger nach dem SGB II (arbeitsfähig) schlechter gestellt sein sollen als solche nach dem SGB XII (erwerbsunfähig) ist für mich nicht erkennbar, so muß es wohl auch das Sozialgericht gesehen haben, das im o. g. Fall im Eilverfahren entschieden hat.
Mal ehrlich, konmt Ihnen bei solchen Verhältnissen nicht auch das moralische “Kotzen”???
Gerhard
-
Das ist alles Käse, wir haben rectzeitig zuschüße für den Schulbeginn unserer Kinder beantragt und haben außer den zweimal (zwillinge) 100€ ,das nicht mal für die Bücher gereicht hat, keinen cent von der Arge dazu bekommen
Ist alles gut was ihr hier schreibt, ich spüre es gerade wieder am eigenen Leib das die Arge einen nur verarschen will. Die haben doch die Macht,weil wir was von denen wollen und nicht anders herum.
Ich verliere durch die sogar bald meine Wohnung weil ich seit 2 Monaten auf Geld warte und nichts passiert. Morgen bin ich wieder bei meinem Anwalt und Polizei und veranlasse eine Klage wegen unterlassener Hilfeleistung. Ich muß nebenbei auch noch ein Kind ernähren und alles für die Schule zahlen,ich weiß aber nicht mehr woher ich noch was nehmen soll
Zu 13 joe … Ich verliere durch die sogar bald meine Wohnung weil ich seit 2 Monaten auf Geld warte…
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Sofort zum Sozialgericht, Antrag auf “einstweilige Anordnung im Eilverfahren” einreichen (wird i. d. R. binnen 48 Stunden entschieden), falls Sie mir an meine eMail -Adresse noch weitere Informationen zum Vorgang (Art des Antrages, Datum, ggf. Inhalt und die bisherigen Entscheidungen oder Reaktionen der ARGE / JobCenter mitteilen, kann ich Ihnen gern auch einen passenden und wirksamen Schriftsatz zumailen.
Hier meine eMail-Adresse:
baghira_gr@versanet.de
Datenschutz und Geheimhaltung werden zugesichert!
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Kleine Zwischenmitteilung zu meinem Beispieltext unter Nr. 5:
Dazu kam Heute ein Brief vom zuständigen JobCenter:
Sehr geehrte Frau XXX, wir bedauern den angefochtenen Vorgang, gem. § 44 SGB X wurde der Bescheid vom 16.08.2010 mit sofortiger Wirkung aufgehoben, die offenen Leistungen wurden zur Zahlung angewiesen und sollten in 3 – 4 Tagen Ihrem Komto gutgeschrieben sein.
(persönliche Unterschrift)
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G. R.
Hier noch ein kleiner Nachtrag zu 13 joe…
Hier ein Auszug aus dem SGB II
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§ 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung
http://dejure.org/gesetze/SGB_II/22.html , siehe Absatz 6
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Nach solch einem Vorgang steht dejure jedes JobCenter stramm und leistet!
Wenn Sie also den Vorgang beschleunigen wollen, veranlassen Sie Ihren
Vermieter zu einer Räumungsklage (ist i. d. R. nach mehr als 2 Monaten
Mietrückstand zulässig).
PS: Beim Gang zum Rechtsanwalt Beratungshilfeschein (erteilt das örtliche Amtsgericht) nicht vergessen, sollte die Räumungsklage (wie oben vorgeschlagen) eingereicht sein, heißt das ganze Ding Prozesskostenhilfeantrag!
Bei möglichem Wohnungsverlust zucken die Amtsgerichte nicht und stellen die o. g. Hilfescheine ohne groß Federlesen aus!!!
G. R.
@baghira_gr: Vielen Dank für Deinen Beitrag bzw. Deine Beiträge! Ich würde gern anregen in weiteren Beiträge Gesetzeszitate durch entsprechende Links zu ersetzen. Die Kommentare werden dann einfach besser lesbar, insb. an Handys.
An sozialleistungen.info-Team:
Würde ich ja gern machen, bringt aber das Problem, dass die Interessenten dann i. d. R. datt janze Jesetz lesen müsssen, um zum Punkt zu kommen! (Einzelparagraphen habe ich noch nicht linkfähig gefunden…)
Wer will dem Otto Normalverbraucher denn den gequriten Käse ernsthaft zumuten???
Ich hoffe; Ihr findet auf Euren Servern noch ein kleenes Festplattchen, um meine Endloswürmer unterzubringen, hab auch nix dagegen, wenn die so nach 6 – 8 Wochen ins Trash-Kästle verschwinden, wer solange als Betroffner hier nicht vorbeischaut, hat halt sowieso was versäumt!!!
Dank an Euch fleißige Geister!!!
G. R.
Zu 16…sozialleistungen.info
am 27.08.2010 um 01:50 Uhr
@baghira_gr: Vielen Dank für Deinen Beitrag bzw. Deine Beiträge
Hallo Team, beim Ersetzen des Zitats durch den Link ist offenbar mein Hinweis auf Abs. 6 unter die Räder gekommen, wird damit für joe, falls Sie oder Er hier nochmals vorbeischaut oder Andere Betroffene damit etwas undurchschaubar. Da die Beiträge von den Autoren ja nicht mehr editierbar sind, würde ich einen TIEFEN DIENER machen, wenn der Hinweis noch nachgefügt werden könnte,
Dank, G: R:
Letzter Wink an Team sozialleistungen.info
Ok, http://www.dejure.org habe ich mir gespeichert und werde ab sofort IMMER dahin verlinken!!!
Gute Site!!!
G. R.
Änderung in Nr. 15: Herzlichen Dank an das Redaktionsteam,
IHR SEID UNSCHLAGBAR SCHNELL UND AUFMERKSAM!!
G. R.
an baghira
danke für deine ratschläge,habe aber so einiges selber drauf und bin auch nicht doof. mit meinem vermieter konnte ich mich gott sei dank einigen,aber was du vorgeschlagen hast,hat noch nichtmal mein anwalt drauf gehabt,eh sowas ist untere schublade. ich habe auch ein kind und denkst und lege es da auf eine räumungsklage an? weißt du was das heißt? es gibt vermieter die verlangen eine mieterauskunft und da steht man dann drin,keinen bock auf so einen scheiß.
Tja, joe, Klage wegen unterlassener Hilfeleistung ist Zivilrecht, darüber lachen sich nun Arge / JobCenter kaputt und das zuständige Sozialgericht / Verwaltungsgericht wird fragen, wer denn da der Anwalt ist. Aber, ich lasse mich gern vom Gegenteil überzeugen!!!
Ansonsten müßten ja monatlich so ziemlich alle Argen / JobCenter in Klagen wegen unterlassener Hilfeleistung ersaufen, tun sie aber offenbar nicht!!!
Trotzdem viel Erfolg!!!
G. R.
hallo baghira,
das weiß ich selber und die klage wegen unterlassener Hilfeleistung läuft,ich hatte eigentlich deine ansichten zwecks der räumgsklage gemeint.
Ich schenke dieser scheiß arge doch nichts,bin doch nicht blöd.
Wenn die jetzt alles durchbekommen wollen,ab 2011, wird das ganze noch schlimmer. Hoffentlich bin oder sind auch einige andere bis dahin von diesen IDIOTEN weg.