Wohngemeinschaft führt nicht zwangsläufig zur Leistungskürzung

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem am heutigen Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden, dass ALG II Empfängern nicht automatisch die Leistungen gekürzt werden dürfen, nur weil sie mit Verwandten zusammenleben (Az.: B 14 AS 6/08 R).

Im zu beurteilenden Fall ging es um einen 44-jährigen Arbeitslosen, der mit seinem heute 74-jährigen Vater in einem Haus zusammenwohnt. Der Hartz IV Bezieher zahlte Miete an seinen Vater und um den Einkauf, das Kochen und die Reinigung der Schmutzwäsche kümmerte sich jeder der beiden Männer allein. Trotzdem wertete die zuständige Arge dieses Form des Zusammenlebens als Haushaltsgemeinschaft und kürzte dem Arbeitslosen daraufhin die Leistungen um 118,76 Euro pro Monat.

Die Richter gelangten zu der Auffassung, dass das Vorgehen der Arge rechtswidrig war. Eine Haushaltsgemeinschaft liege nämlich erst dann vor, wenn aus einem Topf gewirtschaftet werde. Die gemeinsame Nutzung von Küche, Bad und Gemeinschaftsräumen sei kein Beleg für eine Haushaltsgemeinschaft. Sogar der gemeinsame Einkauf von Sanitärartikeln und Grundnahrungsmitteln aus einer Gemeinschaftskasse wäre ebenfalls noch kein Beleg für gemeinsames Wirtschaften.

Ferner führte das Gericht aus, dass die Arge eine sogenannte Haushaltsgemeinschaft formal feststellen müsse, um eine Leistungskürzung vorzunehmen. Im Gegensatz zur früheren Sozialhilfe liege die Beweislast seit Einführung des ALG II nicht mehr bei den Hilfeempfängern, sondern bei der zuständigen Arge.