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ALG II Beziehern stehen auch bei ungültigem Mietvertrag die kompletten Unterkunftskosten zu

Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 23.09.2009 um 17:53 Uhr

Die Behörden müssen Hartz IV Empfängern auch bei rechtswidrigen Mietverträgen die vollen Unterkunftskosten auszahlen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) hervor (Az.: B 4 AS 8/09 R).

Verhandelt wurde über den Fall einer zweifachen Mutter, die mit ihrem Vermieter einen Staffelmietvertrag abgeschlossen hatte. Gemäß der vertraglichen Vereinbarung sollte sich die zunächst festgesetzte Miete in Höhe von 515,61 Euro alle zwei Jahre um rund 23 Euro erhöhen.

Das Jobcenter ignorierte jedoch sämtliche Erhöhungen und übernahm weiterhin nur die ursprünglich vereinbarte Miete. Schließlich sei die erste Mieterhöhung entgegen den gesetzlichen Vorschriften bereits innerhalb des ersten Jahres erfolgt. Aufgrund dessen wäre der Staffelmietvertrag zivilrechtlich unwirksam und somit nur die 515,61
Euro übernahmefähig.

Das BSG stellte nunmehr klar, dass einem ALG II Empfänger auch im Falle eines ungültigen Mietvertrages die kompletten Unterkunftskosten zustehen. Kosten der Unterkunft seien nach Ansicht des Gerichts in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen. Rrechtswidrige Mieten müssten allerdings nicht dauerhaft aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Dem Jobcenter stünde das Recht zu, den Leistungsbezieher zur Senkung der unangemessen hohen Kosten aufzufordern.

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bisher 4 Kommentare zu dieser Nachricht
  1. Ossi am 24. September 2009 um 09:11 Uhr

    das wussten sie auch ohne dieses urteil.

    hut ab vor der frau, die sich nicht klein machen hat lassen und den mut hatte gegen die arge zu klagen.

    die methode einfach den angemessenen satz für wohnung zu bezahlen und die leute nicht aufzufordern die mietkosten zu senken ist standart, normal und gar nicht ungewöhnlich.
    die argen wissen ganz genau dass durch diese auforderung den hilfebedürftigen die umzugskosten zu gewähren sind, was mehrkosten für die argen mit sich bringt, als wenn der hilfebedürftige den fehlenden rest zur miete aus dem regelsatz bezahlt.

  2. tilia am 30. September 2009 um 17:51 Uhr

    Hallo Leute,
    ich habe auch gegen die ARGE eine Klage laufen. Habe eine 49 quadratmeter große Wohnung, lebe alleine, und sol die Nebenkosten senken, sie ziehen mir jeden Monat über 50 Euro ab. Mehr kann ich leider nicht schreiben.
    MFG Tilia

  3. M.J am 4. Oktober 2009 um 15:35 Uhr

    Hallo,ich bin Alleinerziehend von drei Kinder und möchte wissen wie hoch darf die kalt Miete sein?

  4. Martinius am 11. Oktober 2009 um 12:43 Uhr

    #
    M.J

    am 04.10.2009 um 15:35 Uhr

    Hallo,ich bin Alleinerziehend von drei Kinder und möchte wissen wie hoch darf die kalt Miete sein?

    Das kommt darauf an, wo du wohnst. Das sollte dir deine ARGE sagen können. Wenn schon nicht schriftlich, so doch mündlich. Ggf. jemanden als Zeugen mitnehmen oder Protokoll erstellen und unterschreiben lassen.

    Ggf. von unabhängigen Stellen überprüfen lassen.

    Hier im Osten ist die LINKE ganz stark und kann dir Auskunft geben. Aber auch andere Hilfestellen (Beratungsstellen) wie Diakonie, Caritas oder gar die Wohnungsvermieter selber wissen das auch.

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