Unangemessene Unterkunftskosten: Betagten Sozialhilfeempfängern ist Zwangsumzug nicht zumutbar

Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Rechte älterer Sozialhilfeempfänger gestärkt. Ein Zwangsumzug wegen angeblich zu hohen Mietkosten ist ihnen nicht ohne weiteres zumutbar (Az.: B 8 SO 24/08 R).

Im Streitfall klagte eine 82-jährige Sozialhilfeempfängerin gegen den zuständigen Leistungsträger. Dieser war der Ansicht, dass die Unterkunftskosten der Frau unangemessen seien. Deswegen müssten die Unterkunftskosten um 60 Euro gesenkt werden. Ansonsten sei ein Umzug in Betracht zu ziehen.

Dem Urteil des BSG zufolge müssen auch unangemessene Unterkunftskosten unter Umständen übernommen werden, soweit es sich um ältere Sozialhilfeempfänger handelt. Es sei im Einzelfall zu prüfen, ob der Person ein Zwangumzug zugemutet werden könne. Im Rahmen der Einzelfallprüfung müsse neben Gebrechlichkeit, Alter sowie den konkreten Wohnbedingungen auch beachtet werden, ob die Kosten deutlich oder knapp über der Angemessenheitsgrenze liegen.

Der konkrete Fall wurde zur Neubewertung an das Bayerische Landessozialgericht (LSG) zurückverwiesen.