Hausratversicherung darf vom anrechenbaren Einkommen abgezogen werden

Das Sozialgericht Hamburg hat mit einem Urteil vom 5. Februar 2009 die Rechte von Erwerbslosen gestärkt (Az.: S 9 SO 348/07). ALG II Empfänger und Bezieher von Grundsicherungsleistungen dürften den Beitrag für eine angemessene Hausratversicherung vom anrechenbaren Einkommen abziehen.

Dies gelte ebenfalls, wenn die Versicherung erst nach Beginn des Leistungsbezugs abgeschlossen wird.

Geklagt hatte ein Sozialleistungsempfänger, dessen zuständige Behörde sich weigerte, den jährlichen Hausratversicherungsbeitrag in Höhe von 25 Euro als notwendige Versicherung vom Einkommen abzusetzen. Als Grund wurde seitens der Behörde angeführt, dass die Hausratversicherung erst nach Beginn des Leistungsbezugs abgeschlossen und deswegen zu Unrecht ein Vorteil aus der staatlichen Hilfe gezogen wurde.

Das Gericht indes missbilligte das Behördenhandeln. So sei eine Hausratsversicherung auch für Geringverdiener mit Anspruch auf Grundsicherungsleistungen sinnvoll und der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses spiele keine Rolle.

Die Richter schränkten allerdings ein, dass die Behörde den Beitrag für die Versicherung nur so lange anerkennen müsse, solange der Leistungsbezieher in der jetzigen Wohnung lebe. Sobald ein Umzug stattfindet, müsse eine neue Hausratversicherung abgeschlossen werden und die Behörde habe dann zu überprüfen, ob die Höhe der Versicherung nach wie vor angemessen ist.