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Unter gewissen Umständen, zu denen der Kauf deutlich vor Antrag auf Leistungen nach Hartz IV gehört, dürfen Empfänger von Arbeitslosengeld II auch ein „großes“, sprich höherwertiges Auto fahren. Das Sozialgericht Heilbronn hat jetzt im Sinne eines Arbeitslosen entscheiden, dass sein Audi A3 nicht mit dem Vermögensfreibetrag verrechnet werden darf (Aktenzeichen: S 7 AS 2977/06).
Den Wagen hatte der ALG-II-Empfänger bereits 2001 gekauft. Seinerzeit kostete der Audi 30.000 Euro. Der Verkaufswert zu Beginn der Arbeitslosigkeit lag bei 11.600 Euro. Zuviel, wie die Arbeitsagentur meinte. Der Wagen müsse verkauft und der Erlös anteilig für den Lebensunterhalt eingesetzt werden.
Mit seiner Klage gegen diese Entscheidung hatte der Mann nun Erfolg. Es sei nicht zulässig, von pauschalen Wertgrenzen auszugehen, da auch die Bedürfnisse in die Waagschale geworfen werden müssten. In diesem Fall sei das der Wohnort, eine ländliche Region, in der ein funktionierendes und wenig reparaturanfälliges Auto nötig sei. Angemessen sei ein Wagen aus dem Segment der Klein- und Mittelklasse.
Ich habe einen Nissan im Wert von 12 000 Euro von meiner Mutter geschenkt bekommen.
Die ARGE wollte mir diesen Wert auch abziehen.
Sie behauptete darüberhinaus vor dem Sozialgericht ,daß ich den Wagen selbst gekauft und bezahlt habe,obwohl ich den Wagen schon vor Hartz IV hatte.
Selbst mit entsprechenden Nachweisen über die Herkunft des Geldes blieb die ARGE dabei und ging noch weiter , indem Sie behauptete , die Unterlagen seien gefälscht
( Trotz Stempel und Unterschrift der Bank ) !