Hartz IV Unterkunftskosten: Kürzung nur bei ausreichender Begründung

Nach einem Urteil des Sozialgerichts Gießen darf einem ALG II Bezieher nur dann der Mietzuschuss gekürzt werden, wenn ein schlüssiges Konzept zur Feststellung der Angemessenheitsgrenze vorhanden ist (Az.: S 26 AS 1266/09 ER).

Im Streitfall wurde einem Hartz IV Empfänger die Kosten der Unterkunft gekürzt. Der zuständige Leistungsträger begründete dies mit dem Wohngeldgesetz sowie der Auswertung von Wohnungsanzeigen in der örtlichen Presse. Der Hilfebdürftige setzte sich gegen das Behördenhandeln erfolgreich zur Wehr.

So kam das Sozialgericht Gießen zu der Erkenntniss, dass zur Feststellung der Angemessenheitsgrenze ein schlüssiges Konzept vorgelegt werden müsse. Das habe der Leistungsträger nach Ansicht des Gerichts aber nicht getan. Es sei zum Beispiel unklar, inwiefern die Auswertung der Zeitungsanzeigen in die Ermittlung der Angemessenheit eingeflossen ist. Da sich die Berechnung ohne schlüssiges Konzept nicht nachvollziehen lasse, dürfe eben auch keine Kürzung der Unterkunftskosten erfolgen.