sozialleistungen.info > News > Hartz IV / ALG II > ALG II-Sanktion: Sippenhaftung ist unzulässig

ALG II-Sanktion: Sippenhaftung ist unzulässig

Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 29.08.2009 um 19:55 Uhr (Autor: pr)
VGW 1237

Einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) zufolge darf einer Hartz IV Bedarfsgemeinschaft die Zahlungen für Wohnung und Heizung nicht gekürzt werden, wenn einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft aufgrund einer Pflichtverletzung das ALG II gestrichen wird (Az.: L 6 AS 335 / 09 B ER).

Im verhandelten Rechtsstreit ging es um eine aus einer alleinerziehenden Mutter und deren zwei Kindern bestehende Bedarfsgemeinschaft. Als dem dem 21-jährigen Sohn wegen wiederholter Pflichtverletzungen das ALG II für drei Monate komplett gestrichen wurde, überwies die Bremer Agentur für Integration und Soziales (Bagis) auch nur noch zwei Drittel der Wohnungs- und Heizkosten an die dreiköpfige Bedarfsgemeinschaft.

Das LSG urteilte nunmehr, dass das Vorgehen der Bagis nicht mit der Rechtsordnung zu vereinbaren sei. Zwar würden die Leistungen für Wohnung und Heizung prinzipiell pro Kopf gewährt. Trotz der Sanktionierung des 21-jährigen stehe der Bedarfsgemeinschaft aber ein Anspruch auf die gesamten Unterkunftskosten zu. Alles andere liefe
laut Urteilsbegründung auf eine Sippenhaftung hinaus, die dem Sozialrecht fremd sei.

ähnliche Nachrichten
3 Antworten zu “ALG II-Sanktion: Sippenhaftung ist unzulässig”
  1. Ossi

    am 31.08.2009 um 08:48 Uhr

    ist es dann nicht auch sippenhaftung, wenn der haushaltsvorstand eine kürzung von 30% bekommt?

    der satz des haushaltsvorstandes ist ja nur höher, weil so wurde mir mal erklärt, dieser putz-, pflege- und waschmittel, telefon, fahrkarten, medikamente, praxisgebühr, strom, ersatzbeschaffungen, sparguthaben, versicherungen, ect..begleichen soll, also die dinge, die welche alle mitglieder der bedarfsgemeinschaft betreffen.

    vielleicht bin ich auch nur uninformiert und der haushaltsvorstand wechselt an einem unsanktionierten, wenn der eigentliche haushaltsvorstand eine (zu recht oder unrecht sei mal dahingestellt) sanktion bekommt, um den schaden der ja zwangsläufig entsteht,möglichst gering zu halten?

    aber für so “sozial” halte ich harzIV eigentlich nicht.

  2. am 31.08.2009 um 21:35 Uhr

    [...] So z.B. in der TAZ zu lesen oder hier. [...]

  3. am 02.09.2009 um 08:18 Uhr

    … ja das ist ja mal wirklich ein gutes Urteil. Man kann nur hoffen, dass dieses Urteil als Grundsatzurteil durchgeht, damit alle ALG-II Bezieher davon profitieren und nicht nur die sogenannten Ausnahmefälle.
    Dieses Urteil bzw. Aktenzeichen sollte sich jeder notieren, welcher ALG-II bezieht und irgendwann mal vielleicht darauf zurückgreifen muss.

    TOLL!

» jetzt eigenen Kommentar schreiben: