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Das Finanzgericht Sachsen entschied in einem Urteil aus dem Dezember 2008 (AZ: 8 K 1772/07), dass das Kindergeld direkt an das Kind auszuzahlen ist, sofern der kindergeldberechtigte und gleichzeitig unterhaltspflichtige Elternteil der bestehenden Unterhaltspflicht nicht nachkommt.
Im vorliegenden Fall war der Sohn des unterhaltspflichtigen Vaters nach einem Streit aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und hat – nach kurzer Überbrückungszeit, in der er bei seiner Freundin lebte – eine eigene Wohnung bezogen.
Für die Direktauszahlung des Kindergeldes am, eigentlich kindergeldberechtigten, Vater vorbei kommt es nicht darauf an, ob diese im unterhaltsrechtlichen Sinne leistungsfähig ist oder nicht. Ebenfalls unerheblich ist, ob dieser dem Sohn freie Kost und Logis als Naturalunterhalt anbietet. Dem volljährigen Kind obliegt hier das Unterhaltsbestimmungsrecht und damit ein Wahlrecht zwischen Naturalunterhalt und Barunterhalt.
Ein 18-Jähriger lebt bei seiner Mutter. Es gibt Schwierigkeiten, der Bub bricht die vom Arbeitsamt angebotene Aus-/Weiterbildung ab. Der Betrieb wird ihn nicht übernehmen. Der Bub trinkt nach Aussagen der Mutter und der unterhaltszahlende Vater soll auf ihren Wunsch die Zahlung an den Bub einstellen.
Damit erhöht sich zwar der Druck auf den Jugendlichen, aber das eigentliche Problem des Jugendlichen wird doch damit nicht gelöst und am Ende landet der Vater noch vor Gericht wegen Unterhaltsversäumnisse.
Was ist, wenn dann kriminelles Verhalten für die Finanzbeschaffung angesagt ist. Soll das die Lösung sein?