200.000 Euro Erbschaft verprasst - kein Anspruch auf Hartz IV

Wer seine Hilfebedürftigkeit durch sogenanntes „sozialwidriges Verhalten“ selbst herbeiführt, hat keinen Anspruch auf Hartz IV Leistungen.

Im vorliegenden Fall erbte ein 51 Jahre alter Hartz-IV-Empfänger im Jahr 2011 Immobilien im Wert von 120.000 Euro sowie etwa 80.000 Euro in Bar bzw. in Wertpapieren.

Nachdem der Mann etwa 2 Jahre lang seinen Lebensunterhalt aus dem Erbe bestritt, beantragte er im Jahr 2013 erneut Arbeitslosengeld II.

Jobcenter fordert Leistungen zurück

Das zuständige Jobcenter forderte nach kurzer Zeit die ab 2013 gewährten Leistungen zurück, da das Erbe verschwenderisch „durgebracht“ worden und die Hilfebedürftigkeit in einer zu missbilligenden Weise durch das sozialwidrige Verhalten selbst herbeigeführt worden sei. Im Schnitt seien etwa 4.400 Euro monatlich verbraucht worden.

Über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung hatte des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zu entscheiden (Az. L 13 AS 111/17), nachdem der Mann gegen den Rückforderungsbescheid klagte. Das Gericht stellte sich dabei auf die Seite des Jobcenters.

Erbe größtenteils verschenkt und „vertrunken“

Der Kläger gab an, mit einem kleinen Teil des Erbes Schulden getilgt zu haben. Ferner hatte er versucht eine Eigentumswohnung zu kaufen, was aus formellen Gründen jedoch nicht funktionierte. Einen erheblichen Teil habe er „vertrunken“, allein rund 60.000 Euro habe er verschenkt, um positiv wahrgenommen zu werden.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger angab, aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit einen Großteil des Erbes vertrunken zu haben. Das Gericht erkannte auch eine Reihe wirtschaftlich sinnvoller Entscheidungen des Mannes, so dass der Einfluss der Alkoholkrankheit dessen Ausgabeverhalten nicht rechtfertigen könne.

Insgesamt hätte das Erbe den Lebensunterhalt des Mannes nach Ansicht des Gerichts für einen deutlich längeren Zeitraum sichern müssen. Zwar sei für ein sozialadäquates Verhalten nicht der Regelsatz des SGB II als Ausgabengrenzen heranzuziehen. Vorliegend seien aber erheblich größere Ausgaben als in vergleichbaren Lebenssituationen vorgenommen worden. Das Gericht stellte bei der Begründung auch darauf ab, dass der Kläger kein Erwerbseinkommen habe erzielen wollen.