Hartz IV: Leistungen für Strom zu niedrig angesetzt?

Das im Bereich des Stromtarifvergleichs tätige Verbraucherportal Verivox geht davon aus, dass die Bundesregierung im Zuge der von ihr initiierten Energiewende-Politik und den damit einhergehenden steigenden Strompreisen die soziale Schieflage innerhalb der Gesellschaft noch weiter verschärfen wird.

So berichtet es die Online-Ausgabe des Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ unter Berufung auf Verivox-Berechnungen.

Ursache hierfür sei der im ALG II Regelsatz vorgesehene Anteil für Strom und Wohnungsinstandhaltungen in Höhe von nicht einmal 32 Euro (bei alleinstehenden Hilfebedürftigen). Eben jener sei jedoch nach Berechnungen seitens Verivox schon jetzt deutlich zu niedrig angesetzt. Dem Verbraucherportal zufolge bezahlt ein bundesdeutscher Single-Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 1.500 Kilowattstunden momentan durchschnittlich rund 39 Euro im Monat.

In der sogenannten Grundversorgung liege die Belastung sogar bei 42 Euro pro Monat. Nach Worten eines Geschäftsleitungsmitglieds bei Verivox seien die Leistungen für Hilfsbedürftige im Strombereich somit um mindestens 21 Prozent zu niedrig bemessen.

Zu beachten sei in diesem Zusammenhang allerdings, dass es sich bei der Grundversorgung um den alleinigen Stromtarif handelt, mit dem Stromversorger jeden Endverbraucher versorgen müssen. Da Stromversorger leider Beziehern staatlicher Transferleistungen häufig einen günstigeren Vertrag nicht gewähren wollen würden, könnten zahllose Hilfebedürftige ausschließlich zu den Konditionen der Grundversorgung ihren Strom erhalten. Hierbei liege die Differenz zwischen Hartz IV Energiesatz und tatsächlichen Kosten dann bei besorgniserregenden 32 Prozent.

Nach Informationen von „Spiegel-Online“ hat sich der Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales in einer nichtöffentlichen Sitzung am vergangenen Mittwoch mit dieser Problematik auseinandergesetzt. Das zuständige Bundesministerium habe dem Bundestag bis zum 01.07.2013 einen Bericht zu präsentieren, aus dem hervorgeht, ob und inwieweit die Berechnungsgrundlage für die Zahlungen an ALG II Empfänger weiterentwickelt werden müssen.