BGH: Ehevertrag der in die Sozialhilfe führt ist sittenwidrig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem zum Jahreswechsel veröffentlichten Urteil entschieden, dass ein Ehevertrag dann sittenwidrig ist, wenn der Ex-Partner auf dessen Grundlage so hohe Unterhaltszahlungen zu leisten hat, dass für diesen der Weg in die Sozialhilfe unausweichlich ist (Az.: XII ZR 157/06).

Der BGH machte deutlich, dass eine im Ehevertrag vereinbarte Leibrente sittenwidrig sei und folglich nicht gezahlt werden müsse, wenn diese von Beginn an die Leistungsfähigkeit des zahlungspflichtigen Ex-Partners überschreitet und absehbar ist, dass der Zahlungspflichtige bei tatsächlicher Auszahlung der Leibrente weit weniger Geld zur Verfügung hat als der ehemalige Partner und als Resultat dessen zum Sozialhilfeempfänger wird. Ein derartiger Ehevertrag sei zu Lasten Dritter geschlossen worden und folglich sittenwidrig.

Im vom BGH zu entscheidenden Fall hatten die Streitparteien einen Ehevertrag geschlossen, wonach der Ehemann nach einer möglichen Scheidung mehr als 650 Euro monatliche Leibrente an die Partnerin zu zahlen hat. Als die Ehe 3 Jahre nach Abschluss des Ehevertrages scheiterte, bestand die kinderlose Ehefrau auf die im Vertrag festgeschriebene Leibrente.

Infolgedessen war Mann wegen seines geringen Nettoeinkommens auf Sozialhilfe angewiesen, währenddessen seine Ex-Partnerin zusammen mit dem Lohn einer Halbtagstätigkeit über monatliche Einnahmen von 1.530 Euro verfügte. Daraufhin verweigerte der Mann wegen Sittenwidrigkeit die weitere Zahlung.

Der BGH gab nunmehr dem Mann Recht und erklärte damit erstmalig einen Ehevertrag wegen Überforderung des zahlungspflichtigen Mannes für ungültig. Bis dahin hatte das höchste deutsche Gericht in Zivilsachen nur solche Eheverträge aufgehoben, die die Ehefrauen finanziell schwer benachteiligten.