Einnahmen aus Tierzucht sind anrechenbares Einkommen

Aus einem Urteil des Sozialgerichts Gießen geht hervor, dass Hartz IV Bezüge
in der Regel nicht zur Haltung von Haustieren eingesetzt werden sollten (S
29 AS 3/09 ER).

Im konkreten Fall ging es um eine Familie, die aus dem Verkauf von Hunden
monatliche Gewinne von rund 2.400 EUR erwirtschaftete. Das Gericht hatte
nunmehr zu entscheiden, ob diese Einkünfte auf das Familieneinkommen
anzurechnen sind oder sofort wieder in die Aufzucht anderer Tiere fließen
können.

Im Ergebnis gelangten die Richter zu der Überzeugung, dass es sich bei den
2400 Euro um eine eine Einnahme handele, welche in erster Linie zur Deckung
des Lebensunterhalts zu verwenden sei. Erst dann sollten Sozialleistungen in
Anspruch genommen werden.

Zur Begründung führte das Sozailgericht aus, dass das Halten von Tieren ein
Privatvergnügen sei, dass nicht von der Allgemeinheit finanziert werden
könne.