Kindergeldanspruch kann durch Kürzung der Pendlerpauschale verloren gehen

Nach dem deutschen Einkommensteuerrecht erhalten Eltern für erwachsene Kinder auch dann Kindergeld, wenn diese sich in der Ausbildung befinden und nicht mehr als 7.680 Euro im Jahr verdienen. Gegen diesen Verdienst dürfen selbstverständlich Werbungskosten angerechnet werden. Bisher war es so, dass die Kinder damit auch den Weg zur Ausbildungsstätte als Pendlerpauschale von der Steuer absetzen konnten.

Neuerdings ist die Anrechnung jedoch nur erlaubt, wenn die Ausbildungsstätte mehr als 20 Km von der eigenen Wohnung entfernt liegt, da die Bundesregierung die Pendlerpauschale gekürzt hat. Das Bundesverfassungsgericht prüft momentan jedoch eine Klage gegen diesen Entschluss, die alle Steuerbescheide des Jahres 2007 hinfällig machen könnte. Um hierbei auf der sicheren Seite zu sein, sollte man sich allerdings in Bezug auf die Fahrtkosten einen Vorläufigkeitsvermerk erbitten.

Dies gilt nicht nur für die Steuererklärung, sondern auch für den Kindergeldbescheid, denn so kann man eventuell erreichen, dass bei einem positiven Urteil des Bundesverfassungsgerichtes das Kindergeld nachgezahlt werden muss. Ohne einen entsprechenden Vermerk wird die spätere Durchsetzung wesentlich schwieriger.