Verlust des ALG II Anspruchs bei nicht rechtzeitig mitgeteiltem Umzug

Aus einem Urteil des Sozialgerichts Koblenz (SG) geht hervor, dass Jobcenter umgehend die Zahlung des ALG II einstellen dürfen, insoweit Erwerbslose einen Umzug nicht rechtzeitig mitgeteilt haben.

Das Gericht betonte, dass in diesem Zusammenhang weder ein Postnachsendeauftrag noch die Erreichbarkeit per Mail oder Telefon ausreichend ist. Erst recht genüge es nicht, dass der Leistungsbezieher mittels einem nicht zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten beziehungsweise über eine dritte Person in Form von Briefpost erreicht werden kann. Zudem gab das SG zu Bedenken, dass die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt für sich allein ebenfalls nicht auslangt.

Im zwei am 23.03.2016 verhandelten Fällen (Az.: S 9 AL 145/14 und S 9 AL 165/14) waren die Leistungsbezieher ihren aus dem „Merkblatt für Arbeitslose“ hervorgehenden Pflichten nicht nachgekommen. In jenem bei Antragsstellung ausgehändigten Schreiben wird jeder Hilfebedürftige darüber informiert, dass Wohnsitz und Anschrift identisch sein müssen. Gegen die darauf erfolgte Einstellung der Transferzahlungen setzten sich die Betroffenen ohne Erfolg zu Wehr.

Aus den oben genannten Gründen sei dem SG zufolge am Vorgehen der Behörde nichts zu beanstanden. So würden Erwerbslose ihren ALG II Anspruch im Falle der nicht rechtzeitigen Mitteilung eines Umzugs ab dem Zeitpunkt des Umzugs verlieren.