Umzug bei Hartz-IV-Bezug – Jobcenter muss nicht alle Kosten übernehmen

Theoretisch steht es Empfängern von Hartz IV frei, umzuziehen, wann und wohin sie möchten. Praktisch müssen sie jedoch die Kosten selbst tragen, sofern nicht bestimmte wichtige Gründe den Umzug motivieren.

Wann und welche Umzugskosten das Jobcenter übernimmt, regelt § 22 des Sozialgesetzbuches (SGB II).

Unter welchen Voraussetzungen trägt das Jobcenter Umzugskosten?

Grundsätzliche Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass der Antrag rechtzeitig vor dem Umzug gestellt und genehmigt wird. Dies gilt allerdings für alle entstehenden Kosten, die mit dem Umzug zusammenhängen.

Gründe, die die Kostenübernahme des Umzugs rechtfertigen
Das Jobcenter wird und darf der Kostenübernahme nur zustimmen, wenn für den Umzug Gründe wie die folgenden vorliegen:

  • Sie und Ihr/e Partner/in trennen sich dauerhaft oder Sie lassen sich scheiden.
  • Sie erwarten Nachwuchs, sodass die bisherige Wohnung zu eng ist.
  • Sie sind aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung nicht mehr in der Lage, in der bisherigen Wohnung zu bleiben.
  • Sie haben bereits einen neuen Arbeitsvertrag, können den erforderlichen Umzug aber nicht selbst finanzieren.
  • Die bisherigen Mietkosten lassen sich durch den Umzug senken.
  • Das Jobcenter selbst hat den Umzug veranlasst.
  • Ihre bisherige Wohnung weist grobe Mängel auf, die sich nicht beheben lassen. Diese Mängel dürfen nicht vom Mieter selbst verursacht worden sein.
  • Sie können das Umgangsrecht mit einem minderjährigen Kind nach einer Scheidung nur wahrnehmen, wenn Sie umziehen.
  • Sie sind alleinerziehend und müssen Ihre Kinder zu festgelegten Zeiten aus einer Betreuung abholen, was nur durch einen Umzug möglich ist.
  • Zwischen Ihnen und einem anderen Hausbewohner bestehen schwerwiegende und unauflösbare Konflikte.
  • Ihr bisheriger Vermieter hat Ihnen rechtskräftig gekündigt.

Für jeden dieser Gründe müssen dem Jobcenter Nachweise vorgelegt werden, also beispielsweise Urkunden, Verträge, Atteste, Gerichtsbescheide, schriftliche Auskünfte Ihres Vermieters oder anderer Beteiligter.

Besondere Regelungen für junge Erwachsene

Wer jünger als 25 Jahre ist, bisher im Elternhaus gewohnt hat und Hartz IV bezieht, erhält die Umzugskosten nur in besonderen Fällen erstattet. Die Übernahme der Kosten ist möglich, wenn

  • unzumutbare Wohnverhältnisse vorliegen,
  • die sozialen Beziehungen innerhalb der Familie zerrüttet sind,
  • der Leistungsempfänger eine Arbeit aufnimmt oder eine Ausbildung beginnt und die Entfernung zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte den Umzug rechtfertigt,
  • der junge Erwachsene eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft eingeht und/oder Nachwuchs erwartet.

Auch hier gilt: Der Antrag ist frühzeitig zu stellen und die Auszugsgründe sind durch Nachweise zu belegen.

Übernahme der Kosten für die Durchführung des Umzugs

Stimmt das Jobcenter einem Umzug zu, folgt der nächste Schritt: Sie müssen klären, welche Kosten im Einzelnen übernommen werden. In der Regel geht das Jobcenter davon aus, dass Sie selbst den Umzug durchführen. Erstattet werden daher lediglich die Kosten für

  • Verpackung (Umzugskartons) des Hausrats,
  • Transport (Leihwagen),
  • das leibliche Wohl der Umzugshelfer (Pauschale von maximal 50,- € pro Person).

Sind Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, den Umzug in Eigenregie durchzuführen, kann ein Umzugsunternehmen beauftragt werden und das Jobcenter tritt für die Kosten ein. In jedem Fall müssen Sie vorab mindestens drei Kostenvoranschläge einholen, und dem Jobcenter vorlegen.

Übernahme von Renovierungskosten

Übernimmt das Jobcenter die Kosten der Renovierung, so gilt der gleiche Grundsatz wie für den Umzug selbst: Es werden regulär nur Materialkosten bewilligt. Anders gesagt: Bezuschusst werden Farbe und Pinsel, streichen müssen Sie selbst. Hinzu kommt, dass die Kosten nur bei ausreichender Notwendigkeit übernommen werden. Ist die neue Wohnung auch ohne Renovierung bezugsfertig, erhalten Sie keine Zuschüsse. Für die alte Wohnung gelten ähnliche Vorbehalte. Es reicht nicht aus, dass im Mietvertrag Formulierungen stehen wie „der Mieter verpflichtet sich, Küche und Bad alle drei Jahre zu renovieren“. Es muss auch tatsächlich eine Notwendigkeit vorliegen. Kann die alte Wohnung auch ohne Renovierung direkt weitervermietet werden, sind solche Formulierungen hinfällig. Ob und in welchem Umfang das Jobcenter Renovierungskosten übernimmt, wird zumeist bei einer Ortsbegehung festgestellt.

Möbel und Ausstattung der neuen Wohnung

Das Sozialgesetzbuch II legt fest (§ 24, Abs. 3), dass die Erstausstattung einer Wohnung nicht vom Regelbedarf finanziert werden muss. Empfänger von Hartz IV haben also Anspruch auf Geld- oder Sachleistungen, die über den Regelbedarf hinausgehen. Allerdings mit der Einschränkung, dass es sich

  • um eine Erstausstattung handelt und
  • dass die Möbel oder Einrichtungsgegenstände dringend benötigt werden.

Sofern Sie noch keinen Kühlschrank oder Herd besitzen, können Sie hierfür also einen Pauschalbetrag beantragen. Gleiches gilt für Bett und Tisch. Anders sieht es aus, wenn vorhandene Möbel beschädigt sind. Denn im Regelbetrag ist ein Grundbetrag für den Ersatz beschädigter Möbel bereits erhalten. Doch keine Regel ohne Ausnahme. Wurde der Umzug vom Jobcenter selbst veranlasst, und sind dringend benötigte Möbel wegen des Umzugs nicht mehr brauchbar, hat der Leistungsempfänger das Recht auf Erstattung. So jedenfalls entschied im Jahr 2009 das Bundessozialgericht.

Übernahme der Mietkaution nur eingeschränkt möglich

Eine Mietkaution kann bis zu drei Nettomieten betragen, und gehört damit zu den umfangreichsten Kosten bei einem Umzug. Während für andere Umzugskosten eine generelle Möglichkeit der Übernahme besteht, ist dies bei der Kaution nur eingeschränkt möglich. Verlangt der Vermieter eine Kautionszahlung, gewährt das Jobcenter diese nicht als Zuschuss, sondern nur in Form eines Darlehens. Das bedeutet: Der Leistungsempfänger unterzeichnet einen Tilgungsplan, der vorsieht, dass das Jobcenter 10 % seines Regelsatzes monatlich zur Tilgung des Darlehens einbehalten darf. In der aktuellen Rechtsprechung ist diese Regelung allerdings umstritten, siehe diverse Gerichtsurteile zum Einbehalt von Tilgungsraten bei Jobcentern. Vor der Zusage einen Kautionsdarlehens hat die Behörde zunächst zu prüfen, ob es andere Möglichkeiten der Finanzierung gibt. Verfügt der Leistungsempfänger über Schonvermögen, muss er dieses für die Zahlung der Mietkaution verwenden, da diese nach dem Auszug zurückgezahlt wird. Das Schonvermögen wird also im Ergebnis nicht verringert.

Übernimmt das Jobcenter Maklergebühren?

Das Jobcenter kann anfallende Maklerkosten für den Umzug eines Hartz-IV-Empfängers übernehmen. Doch sind die Chancen auf eine Kostenübernahme eher gering. Grundsätzlich muss der Wohnungssuchende zunächst alle Möglichkeiten ausschöpfen, ohne Makler an eine Wohnung zu gelangen. So formulierte beispielsweise der Landkreis Hildesheim 2016 in einer Geschäftsanweisung zu Wohnungsbeschaffungskosten: „Da auf dem freien Wohnungsmarkt derzeit über kostenlose Medien (Zeitung, Internet usw.) hinreichend Wohnraum angeboten wird, ist die Beauftragung eines Maklers oder Wohnungsvermittlers durch den Wohnungssuchenden nicht notwendig, so dass keine Aufwendungen für Maklergebühren und Vermittlungsprovision anfallen.“

Übernimmt das Jobcenter Kosten für Doppelmieten?

Wer den Wohnungsmarkt kennt, der weiß: Aktuell fällt es schwer, eine Wohnung zu einem Termin zu finden, der Zeit für die fristgerechte Kündigung der alten Wohnung lässt. Das Resultat: Der Mieter muss ein bis drei Monate lang doppelt zahlen. Das Jobcenter übernimmt diese Kosten anteilig. Erlaubt ist eine doppelte Mietzahlung durch das Jobcenter für maximal einen Monat. Diese erfolgt aber nur, wenn es nachweislich unvermeidbar war, dass die neue Wohnung zu einem Zeitpunkt angemietet wurde, an dem das alte Mietverhältnis noch bestand.