Abiball-Kleid und -Karten sind kein unabweisbarer Mehrbedarf

Die Kosten für die Teilnahme an freiwilligen Privatveranstaltungen sind nicht als Mehrbedarf zu übernehmen.

Mit Ihrer Klage auf Gewährung eines unabweisbaren Mehrbedarfs für Kosten der Teilnahme am Abiball scheiterten zwei Schwestern vor dem Sozialgericht Düsseldorf (AZ: S 43 AS 2221/18).

Die beiden Abiturientinnen beantragten beim zuständigen Jobcenter die Übernahme von Kosten im Zusammenhang mit der Abiball Veranstaltung ihres Schuljahrganges. Konkret beliefen sich die Kosten auf rund 220 Euro je Person für

  • 100 Euro für die Anmietung der Räumlichkeiten
  • 27 Euro für die Eintrittskarte zum Abiball
  • ca. 50 Euro für ein Abiball-Kleid
  • ca. 40 Euro für neue, passende Schuhe.

Die Kostenübernahme lehnte das Jobcenter jedoch ab. Es vertrat die Ansicht, dass die Kosten für den Abiball aus der Regelleistung zu bestreiten seien. Hiergegen erhoben die Schwestern Klage beim Sozialgericht Düsseldorf.

Abiball ist keine schulische Pflichtveranstaltung

Mit Ihrem Anliegen trafen die Schwestern bei Gericht jedoch auf kein Verständnis. Die Richter waren zwar der Meinung, dass die Teilnahme an der Schulabschlussveranstaltung gesellschaftlich wünschenswert sei, es handele sich jedoch bei dem Abiball nicht um eine Pflichtveranstaltung der Schule. Die Teilnahme sie vielmehr freiwillig.

Insofern konnte das Gericht das Vorliegen eines unabweisbaren Mehrbedarfs nicht erkennen und wies die Klage dementsprechend ab. Die Kosten seien aus der Regelleistung anzusparen oder durch Einkünfte aus einem Nebenjob zu bestreiten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Private Feierlichkeiten sind kein unabweisbarer Mehrbedarf

Das Sozialgericht Mainz hatte im Jahr 2018 in einem ähnlichen Fall einem Brautpaar die Übernahme der Kosten für Trauringe, Hochzeitskleidung und Feierlichkeiten versagt.

Was ist laufender, unabweisbarer Mehrbedarf?

§ 21 Abs. 6 SGB II, der Regelungen zum unabweisbaren Mehrbedarf enthält, verlangt zudem, dass es sich um laufenden, erhöhten oder besonderen Bedarf handelt. Der Abiball als einmaliger Sonderbedarf wäre danach nach dieser Regelung nicht übernahmefähig.