ALG II: Nach Wohnungsabriss steht Hilfebedürftigen die komplette Miete der neuen Wohnung zu

Ein Hartz IV Empfänger hat nach dem Abriss seiner früheren Wohnung einen Anspruch auf Übernahme der kompletten Mietkosten für die neue Wohnung. Dies geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 08.01.2010 hervor (Az.: S 23 AS 1952/09).

Im verhandelten Rechtsstreit lebte eine ALG II Bezieherin samt ihrer zwei Kinder in einer Wohnung mit einer Gesamtmiete von etwa 450 Euro. Nachdem sie vom anstehenden Abriss ihres Wohnblocks erfuhr, zog sie um. Allerdings hatte die Hilfebedürftige nunmehr eine Miete in Höhe von 530 Euro zu entrichten. Der tatsächliche Abriss der alten Wohnung erfolgte erst ein Jahr nach dem Umzug.

Die zuständige Arge wollte deswegen nur die Mietkosten in Höhe der alten Miete übernehmen. Die Behörde argumentierte dahin gehend, dass der Umzug so frühzeitig nicht notwendig gewesen sei.

Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Der Urteilsbegründung zufolge sei es letztlich unerheblich, ob die Klägerin mit dem Umzug bis kurz vor dem Abriss hätte warten müssen. Schließlich wäre mittlerweile der Abriss erfolgt, weswegen sich ein zwingender Grund für den Umzug ergeben habe. Folglich müssten die vollen Mietkosten für die neue Wohnung übernommen werden.