Jobcenter muss die Verbreitung pornografischer Inhalte im Internet nicht fördern

Das Sozialgericht Darmstadt entschied mit Urteil vom 26.12.2012 (AZ.: S 17 AS 416/10), dass ein Jobcenter nicht verpflichtet ist, den Aufbau einer Selbstständigkeit zu fördern, die die Produktion und Verbreitung von erotischen und pornografischen Inhalten über das Internet zum Gegenstand hat.

Ein Maler und Lackierer mit Erfahrung in den Bereichen Webdesign und Filmproduktion beantragte die Gewährung von Zuschüssen (bis zu 5.000 Euro) und Darlehen (bis zu 2.500 Euro) zum Aufbau der geplanten Selbstständigkeit. Das Jobcenter lehnte den Antrag auf Förderung ab, da es aufgrund der Vielzahl der bereits etablierten Anbieter kein wirtschaftlich tragfähiges Konzept erkennen konnte. Zudem bestehe aufgrund bereits bestehender hoher Schulden (etwa 100.000 Euro) aufseiten des Antragstellers ein erhöhtes Insolvenzrisiko. Gegen diese Auffassung versuchte sich der Antragsteller mit einer Klage zum Sozialgericht zu wehren.

Neben TV-Reportagen zu diversen einschlägigen Themen sollten Nutzer nach den Plänen des Antragstellers auch die Möglichkeit haben, mit selbst gedrehten Inhalten das Angebot aufzuwerten. Die Nutzung des Internetangebots sollte nach den Plänen des Klägers unter Beachtung der Jugendschutzbestimmungen gegen Entgelt möglich sein. Ebenfalls vorgesehen war der Verkauf von Merchandising-Artikeln.

Das Sozialgericht Darmstadt wies die Klage ab. Unabhängig davon, ob das Geschäftsvorhaben wirtschaftlich tragfähig sei oder nicht, sei es dem Staat nicht erlaubt, Gründungsmodelle zu fördern, die gegen die guten Sitten verstoßen. Auch wenn die Verbreitung von erotischen und pornografischen Inhalten über das Internet nicht grundsätzlich gesetzlich verboten ist, liege hier ein solches sittenwidriges Gründungsvorhaben vor. Der Antrag auf Förderung wurde daher nach Auffassung des Gerichts zurecht abgelehnt.

Gegen die Entscheidung hat der Kläger Berufung zum Landessozialgericht Hessen eingelegt (Az.: L 9 AS 852/12).