Bei Mitwirkung am Abrechnungsbetrug ist Kürzung der Sozialhilfe zulässig

Aus einem Urteil des Sozialgerichts Berlin (SG) vom 26.10.2016 geht hervor, dass einer Pflegebedürftigen, die Geldbeträge von einem Pflegedienst für ihre Mitwirkung im Rahmen eines Abrechnungsbetruges erhalten hat, vom zuständigen Leistungsträger die Sozialhilfe in Form einer rückwirkenden Anrechnung der angenommenen Belohnung auf ihre laufende Grundsicherung gekürzt werden darf (Az.: S 145 SO 1411/16 ER).

Im Streitfall quittierte die Pflegebedürftige den Erhalt nicht erbrachter Pflegeleistungen und bekam hierfür vom kriminellen Pflegedienst als Belohnung einen Anteil der durch den Abrechnungsbetrug generierten Einnahmen ab (sogenannte „Kick-Back-Zahlung“). Nachdem das Sozialamt hiervon Kenntnis erlangt hatte, wurde der Pflegebedürftigen ihre Sozialhilfe rückwirkend in der Höhe der vom Pflegedienst erhaltenen Geldbeträge gekürzt.

Jenes Vorgehen war nach Überzeugung des SG mit der Rechtsordnung vereinbar, weil es dem Schutz der Gesamtheit der Steuerzahler sowie des Sozialversicherungssystems diene. Darüber hinaus sei aus generalpräventiven Gründen eine sofortige Reaktion des Sozialhilfeträgers erforderlich. Ferner bestünde ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rückforderung, weil wegen der Dauer eines Hauptsacheverfahrens einerseits und dem hohen des Alter der Pflegebedürftigen andererseits das weitere Abwarten ja die Vollstreckung des geltend gemachten Ersatzanspruchs ernsthaft gefährden würde.

Zu beachten ist allerdings, dass jene Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. So könnte die Pflegebedürftige durchaus noch Beschwerde am zuständigen Landessozialgericht (LSG) einlegen.