Unterlagen nachreichen im Widerspruchsverfahren

Das Bundesozialgericht sieht die Nachreichung von Unterlagen während eines laufenden Widerspruchsverfahrens, die für den Anspruch auf Hartz IV entscheidungserheblich sind, als noch rechtzeitig an.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit einer am 12.09.2018 ergangenen Entscheidung die Rechte von Beziehern des ALG II gestärkt. Ein Jobcenter hatte vorläufig bewilligte Leistungen im Sinne des SGB II auf Null gesetzt und zudem die Rückzahlung der bislang erbrachten Leistungen eingefordert.

Hintergrund war das Verhalten des betroffenen Hartz IV Empfängers. Dieser war schwer erkrankt und hatte bereits über einen längeren Zeitraum aufstockendes ALG II bezogen. Nach einer kurzen Beschäftigung wurde der ALG II Bescheid aufgehoben.

Leider hielt sich der Hilfebedürftige bei der erneuten Antragsstellung nicht an die Frist zum Nachweis seiner Ausgaben und Einnahmen. Deswegen setzte das zuständige Jobcenter seine Leistungen auf Null und forderte darüber hinaus das komplett ausgezahlte ALG II in Höhe von mehr als 22.000 Euro zurück. Hiergegen erhob der Hilfebedürftige Widerspruch und legte gleichzeitig detaillierte Unterlagen über seine Ausgaben und Einnahmen vor. Das Jobcenter beharrte jedoch auf dem Fristversäumnis und akzeptierte den Widerspruch nicht.

Die höchsten deutschen Sozialrichter bewerteten das Vorgehen der Behörde nunmehr als nicht mit der Rechtsordnung vereinbar. Vielmehr könnten ALG II Bezieher Nachweise bis zum Ende des Widerspruchsverfahrens nachreichen. Das Jobcenter habe diese Angaben auch rückwirkend noch zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass Hilfebedürftige die endgültige Festsetzung der Leistungen auch rückwirkend beeinflussen können. (Az.: B 4 AS 39/17 R).

Daraus folgt ebenso, dass beispielsweise ein falsch festgesetzter ALG II Bescheid stets noch im Widerspruchsverfahren angefochten werden kann.