Eingangsbestätigung vom Jobcenter: BA erteilt Weisung zur Ausstellung

Die Bundesagentur für Arbeit erteilt den Jobcentern eine Weisung. Die Jobcenter sollen nun auf Wunsch des Betroffenen eine Eingangsbestätigung über den fristgerechten Eingang eines Dokuments ausstellen. Eine Rechtspflicht besteht für die Jobcenter nach Ansicht der BA weiterhin nicht ("Kann-Weisung").

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat eine neue Weisung an alle Jobcenter gegeben. Danach sollen die Mitarbeiter jedem Bezieher des ALG II eine Eingangsbestätigung über den fristgerechten Eingang eines Dokuments ausstellen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Hilfebedürftige dies ausdrücklich verlangt.

Bisher keine ausdrückliche gesetzliche Regelung

Eine gesetzliche Pflicht zu Ausstellung von Eingangsbestätigungen besteht nach Ansicht der BA nicht. Die Weisung erfolge vielmehr zur Steigerung der Kundenzufriedenheit. Die Behörde geht davon aus, dass „das Ausstellen von Eingangsbestätigungen in bestimmten Fällen dieses Ziel unterstützt.“

Zwar besteht bisher keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, zur Frage der Eingangsbestätigung. Allerdings wird vielfach argumentiert, dass sich die Pflicht zur Ausstellung der Eingangsbestätigung aus dem Grundgesetzt und dem Recht auf ein faires Verfahren ergäbe. Dies sei nicht gewährleistet, wenn der Staat selbst die erfolgreiche Beweisführung im Hinblick auf Fristeinhaltung verhindern könne.

Bisher hing es vom jeweiligen Sachbearbeiter ab, ob ein Hilfebedürftiger eine Eingangsbestätigung erhält oder nicht. In der Weisung wird jetzt betont, dass dies als ausgesprochen sinnvoll angesehen wird. Eine Pflicht zur Ausstellung ergibt durch die Jobcenter ergibt sich aus der Weisung allerdings nicht („sollen“…).

Eingangsbestätigung wichtig für die Beweisführung im Streitfall

Hintergrund sind wohl die häufigen Streitigkeiten zwischen Behörde und Leistungsempfänger bei Widersprüchen gegen Leistungsbescheide sowie ALG II Anträgen. Da Fristen hier immer eine große Rolle spielen, kam es oft zu Konflikten.

Der zuständige Sachbearbeiter kann einfach erklären, dass die Frist nicht eingehalten wurde. Für den betroffenen Leistungsbezieher gab es in einem solchen Fall dann keine Möglichkeit, das Gegenteil zu beweisen. Das Ergebnis waren dann oftmals langwierige Auseinandersetzungen vor Gericht.

Das die BA nicht ganz ohne äußeren Druck zu der Überzeugung kam, allen Hartz IV Empfängern die Möglichkeit auf Ausstellung einer Eingangsbestätigung einzuräumen, ergibt sich jedoch ebenfalls aus der Weisung. Demnach sei „das Verlangen nach Eingangsbestätigungen regelmäßig Thema von Beschwerden und parlamentarischen Anfragen gewesen.“

Da die Beweislast für die fristgerechte Abgabe eines Dokuments stets beim Leistungsempfänger liegt, ist es für jeden Hilfebedürftigen ratsam, ab jetzt bei der Abgabe von wichtigen Unterlagen immer eine Eingangsbestätigung zu verlangen.

Von sich aus wird der Sachbearbeiter nämlich auch nach dieser neuen Weisung nur in seltenen Fällen eine derartige Quittung ausstellen.