Mehrbedarf für Ernährung bei Hartz IV

Besonders gesunde Ernährung oder Nahrungsergänzungsmittel sind in der Regel einiges teurer als herkömmliche Produkte. Dies ist vor allem bei sozialschwächeren Familien ein großes Problem, da man einerseits die Familie und sich selbst gesund ernähren möchte, andererseits aber nicht das nötige Geld da ist, um diese gesunden Produkte zu kaufen. Es gibt jedoch bei Hartz IV finanzielle Hilfestellungen, sofern man eine Notwendigkeit ärztlich attestieren kann.

Im Allgemeinen müssen Personen, die Sozialleistungen beziehen, diese vom in Anspruch genommenen Regelsatz bezahlen. Eine extravagante oder eben auch gesunde Ernährung ist somit in der Regel nicht so einfach möglich. In einigen seltenen Fällen jedoch kann die Ernährungsweise einen Mehrbedarf rechtfertigen. Diese muss beim Amt angemeldet und durch einen Arzt bescheinigt werden. Genaugenommen handelt es sich dabei um eine Bescheinigung des Arztes für eine bestimmte Notwendigkeit einer abweichenden Ernährungsweise. Diese muss sich von der normalen Vollkost unterscheiden.

Jobcenter verweigert Zahlung des Mehrbedarfs

Für einen kleinen Skandal sorgte indes ein Jobcenter, welches einer operierten Frau den Mehrbedarf für Nahrungsergänzungsmittel verweigerte, obwohl der Arzt ihr eine lebenslange Einnahme verschiedenster Nahrungsergänzungsmittel verordnete. Diese Ergänzung ist in dem Fall der Frau sogar elementar, da es sich bei der Operation um eine Magenverkleinerung handelte, welche bereits im Jahr 2017 durchgeführt wurde. Aufgrund der Tatsache, dass nach dem Eingriff weitaus weniger Nährstoffe aufgenommen werden können, ist die Frau auf Ergänzungsmittel angewiesen. Nur mit diesen Mitteln kann laut dem ärztlichen Urteil die Nahrungszufuhr ausgeglichen werden.

Hartz IV Empfängerin wird Mehrbedarf verweigert

Der Fall der Hartz IV Empfängerin schlug vor allem in der nördlichen Region rund um Bremen große Wellen. In der Regel muss das Jobcenter nämlich bei einer medizinischen Indikation den Mehrbedarf genehmigen. Das Jobcenter gab indes zu Protokoll, dass die Nahrungsergänzungsmittel, auch wenn diese ärztlich attestiert sind, nach Prüfung nicht zwingend erforderlich sind und somit eben kein Anspruch auf Mehrbedarf gemäß Paragraph 21 Absatz 5 SGB II bestünde. Die Hartz IV Empfängerin ließ das Urteil jedoch nicht auf sich sitzen und legte inzwischen Widerspruch ein, so dass der Fall fortan Sache des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen ist.