SG Dresden: ALG II darf nicht nur wegen Mitwirkungspflichtverletzung verweigert werden

Das Sozialgericht Dresden (SG) hat mit Beschluss vom 25.03.2014 die Rechte von Beziehern des ALG II gestärkt. Demnach darf einem ALG II Antragsteller die staatliche Hilfe nicht einfach deswegen vorenthalten werden, insoweit der Betroffene keinen Rentenantrag in Russland einreichen will.

Zwar seien ALG II Antragsteller durchaus wegen ihrer Mitwirkungspflichten dazu verpflichtet, sämtliche Möglichkeiten zur Verringerung beziehungsweise Beendigung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Gleichwohl dürfte das ALG II im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten nicht ohne weitere Prüfung versagt werden.

Im Streitfall wurden ein aus Russland stammendes Ehepaar (62 und 63 Jahre alt) zur Beantragung einer Rente in Russland aufgefordert. Dem kam der Ehemann jedoch nicht nach, woraufhin das zuständige Jobcenter lediglich für die Unterkunftskosten aufkommen wollte. Hiergegen setzten sich die Betroffenen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgreich zur Wehr.

Nach Überzeugung des SG Dresden sei zu beanstanden, dass die Ehefrau sämtlichen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist und dennoch von der ALG II Versagung betroffen wäre. Ferner sei die Behörde dazu berechtigt gewesen, entweder die Rente in Russland selbst zu beantragen oder Erstattungsansprüche beziehungsweise Sanktionsmöglichkeiten zu prüfen. Die Tatsache, dass die ALG II Regelleistung ohne weitere Prüfung versagt wurde, sei aber in jedem Fall als rechtswidriges Behördenhandeln zu werten. Folglich müssten die vom Ehepaar eingeforderten 700 Euro pro Monat vom Jobcenter auch ausgezahlt werden.