Kein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung für an Laktoseintoleranz leidenden ALG II Bezieher

Laut einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland Pfalz (LSG) steht einem an Laktoseintoleranz leidenden ALG II Bezieher kein Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung zu.

Eine ausgewogene Ernährung lasse sich im Falle von Laktoseintoleranz durchaus kostenneutral in Form des Einsatzes von natürlichen, das heißt nicht industriell verarbeiteten, Lebensmitteln sicher stellen (Az.: L 6 AS 403/14). Folglich sei das Zurückgreifen auf speziell laktosefreie Produkte unter Umständen überhaupt nicht nötig.

Im am 16.03.2016 verhandelten Streitfall machte ein an Laktoseintoleranz leidender ALG II Bezieher gegenüber seinem zuständigen Leistungsträger einen Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung geltend, weil ihm schon der Konsum geringster Mengen Milchzucker enorme gesundheitliche Probleme bereiten würde. Nachdem die Behörde den Mehrbedarf nicht gewähren wollte, klagte der Betroffene.

Diese Klage hatte vor dem LSG aber keinen Erfolg. So kam das Gutachten einer als Diätassistentin und Diabetesberaterin ausgebildeten Sachverständigen zum Ergebnis, dass sich im konkreten Fall eine ausgewogene Ernährung kostenneutral durch den Einsatz natürlicher Lebensmittel sicher stellen lasse und der Einsatz spezieller laktosefreier Produkte daher überhaupt nicht erforderlich sei.

Zu einer ähnlichen Rechtsauffassung kam bereits vor einiger Zeit das Sozialgericht Darmstadt. Hier ist das Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Hessen (Az: L 9 AS 201/16) noch nicht entschieden.