Ein-Euro-Job ist auch bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden zumutbar

Das Bundessozialgericht in Kassel (AZ: B 4 AS 60/07 R) entschied am heutigen Dienstag, dass Ein-Euro-Jobs von Arbeitslosen auch dann angenommen werden müssen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden beträgt.

Mit diesem Urteil hob das Bundessozialgericht eine vorher ergangene Entscheidung des bayerischen Landessozialgerichts auf. Im verhandelten Fall hatte sich ein arbeitsloser Ingenieur geweigert, einen Job als Gemeindearbeiter mit 30 Wochenstunden und einem Stundenlohn in Höhe von 1,50 Euro anzunehmen.

Der Hartz IV Empfänger begründete dies damit, dass er körperlich nicht zu dem Job als Gemeindearbeiter in der Lage sei. Ferner verdränge eine Arbeitsgelegenheit mit einer so langen Arbeitszeit andere reguläre Arbeitsplätze und aufgrund der langen Arbeitszeit habe er zudem kaum Gelegenheit, sich nach einer regulären Beschäftigung umzusehen.

Zunächst scheiterte der Ingenieur beim Sozialgericht mit seiner Klage, fand jedoch in der zweiten Instanz beim bayerischen Landessozialgericht Unterstützung.

Das Bundessozialgericht urteilte aber nunmehr, dass eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden für Ein-Euro-Jobber durchaus zumutbar sei, da es nicht nicht auf den Umfang, sondern auf die Art der Arbeit ankomme. Lehnen Hartz IV Empfänger die Arbeitsgelegenheit in diesem Umfang ab, könne ihnen folglich das ALG II um 30 Prozent gekürzt werden.