Ebay-Verkäufe bei Hartz 4

Derzeit kursiert im Internet ein Urteil seitens des Sozialgerichtes Oldenburg, die in einem Eilverfahren beurteilen sollten, ob zusätzliche Einnahmen via Ebay bei Hartz 4 dem Jobcenter gemeldet werden müssen. Der Fall schlug große Fällen, da sich der Fall komplexer als bisher angenommen hat, herausstellte.

Ebay-Verkäufe sind in der Regel private Nebeneinkünfte, die nicht der Rede wert sind. So handelt es sich bei Privatpersonen meist immer um kleinere Verkäufe von gebrauchten Gegenständen. Viele stellen die Artikel ins online Auktionshaus, um noch ein wenig Geld damit zu erzielen, anstatt diese direkt wegzuschmeißen. Doch wie schaut es aus, wenn der- oder diejenige Hartz 4 bezieht? Wie beeinflusst der Verkauf die Hartz 4 Sätze oder müssen diese dem Jobcenter gar nicht gemeldet werden? In diesem Fall bringt ein Fall in Oldenburg ein wenig Lichts ins Dunkel.

Sozialgericht fordert Einsicht der Einkünfte bei Hartz 4

Im Fall, der derzeit heiß diskutiert wird, verkauft eine Frau, die Sozialleistungen bezieht, Artikel auf Ebay. Sie lebt mit ihrer Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Dabei bezieht die Mutter ganz normal Hartz 4 und machte bis dato auch immer korrekte Angaben. Zumindest bis das Jobcenter herausfand, dass die Frau Einnahmen durch Ebay-Verkäufe zusätzlich generiert. Das Jobcenter bat die Beschuldigte, die Einnahmen durch Ebay offenzulegen. Jedoch kam die Frau diesem nur in Teilen nach und erst nachdem das Jobcenter die Frau schätze und die Einnahmen auf 500 Euro festlegte. Somit wäre der Hartz 4 Satz gekürzt bzw. angepasst worden. Daraufhin gab sie dem Jobcenter die Einnahmen, die jedoch teils geschwärzt waren. Mit diesen Angaben konnte man beim Jobcenter jedoch nichts anfangen.

Einkünfte bei Hartz 4 offenlegen

Das Jobcenter rückte von der Forderung nicht ab und bestand weiterhin auf die Kürzungen der Hartz 4 Leistungen, wohingegen die Beschuldigte direkt mit ihrem Anwalt eine Anordnung bei Gericht beantragte, die das Jobcenter dazu aufforderte, die Hartz 4 Leistungen ohne Kürzungen zu überweisen. Kurzerhand lehnte das Sozialgericht Oldenburg die Gewährleistung ab mit der Begründung, dass die Frau, die übrigens über zwei Ebay-Accounts verfüge, Luxusgüter im Internet verkaufen würde und somit ihre Erlöse zwingend offenlegen muss. Sie sei somit verpflichtet ihre Einkünfte lückenlos offenzulegen. Solange dies nicht geschehe, sei das Jobcenter im Recht und kann die Kürzungen und Neuberechnungen weiterhin durchsetzen.