Anspruch auf Lagerraum bei beengter Wohnsituation

Das Bundessozialgericht billigt mit Urteil vom 16.12.2008 ALG II Empfängern zu, in bestimmten Fällen Anrecht auf einen vom Staat bezahlten Lagerraum zu haben (Az.: B 4 AS 1/08 R).

Im zu entscheidenden Fall ging es um einen Hartz IV Empfänger, der ein Zimmer in einem Obdachlosenheim bewohnt und zusätzlich hierzu eine Scheune angemietet hat. Der 54-Jährige argumentierte, dass die Kosten für die Scheune in Höhe von knapp 77 EUR im Monat und sein 19 Quadratmeter großes Wohnheimzimmer noch immer unter den Regelkosten für eine Wohnung liegen würden. Die Stadt Schwabach wollte hingegen die Miete für die Scheune nicht übernehmen, weil diese kein Wohnraum sei.

Aufgrund dieses Sachverhalts haben die Richter den im Gesetz genutzten Begriff der Unterkunft genauer definiert. Die obersten Sozialrichter urteilten diesbezüglich, dass eine Unterkunft nicht nur Wohnraum sei, sondern alles umfasse, was für ein menschenwürdiges Wohnen notwendig sei. Ist der Wohnraum wie im vorliegenden Fall sehr beengt, müssten die Behörden infolgedessen für eine gewisse Zeit auch einen Lagerraum bezahlen.

Das Gericht wies jedoch auch darauf hin, dass ein Auto, Antiquitäten oder die Ergebnisse einer Sammelleidenschaft kein „geschütztes Vermögen“ seien, sondern verkauft werden könnten, bevor man Steuergelder in Anspruch nehme. „Es ist ein Unterschied, ob ein Arbeitsloser in der Scheune seine Möbel oder seine gesammelten Bierdeckel oder Micky-Maus-Hefte lagert“, erklärte der Vorsitzende Richter.