Kosten für Einschulung müssen Hatz IV-Empfänger selbst tragen

In vielen Bundesländern sind Hartz IV-Empfänger von der Eigenbeteiligung beim Kauf von Schulbüchern befreit. Die Kosten für die Erstausstattung des Kindes mit den nötigen Utensilien, wie zum Beispiel Stifte, Hefte und weitere Bücher sowie für Schulranzen oder auch für die Schultüte, müssen hingegen selbst getragen und aus dem Regelsatz bestritten werden.

So stellte das Sozialgericht Berlin mit der Entscheidung vom 19 Juli 2006 (AZ: S 106 AS 6175/06 ER) klar, dass es für die Kosten, welche bei der Einschulung anfallen, keinen Zuschlag zum Arbeitslosengeld II gibt.
Allerdings sind in der amtlichen Bedarfsaufstellung, die der Berechnung des Regelsatzes für Arbeitslosengeld II-Empfänger zu Grunde liegt, gar keine Kosten für die Schulbildung berücksichtigt. Auf diesen Widerspruch machten auch schon einige Hartz-IV-Initiativen aufmerksam.
Nun reagieren einige Städte und Kommunen auf das Problem. Zum Beispiel erhalten Kinder in Göttingen, welche in diesem Sommer ihren ersten Schultag haben, eine einmalige Beihilfe zum Arbeitslosengeld II. Die Summe beläuft sich auf maximal 80 Euro und wird auch nicht ausgezahlt, sondern in Form von Gutscheinen ausgegeben. Auch für die Eltern, die schon Schulmaterial gekauft haben, gibt es Hilfe. So werden die Ausgaben für die Erstausstattung gegen die Vorlage der Kaufbelege wieder erstattet.
Der Landkreis Dahme-Spreewald in Brandenburg ist ebenfalls zu einer Lösung des Problems gekommen. Schulanfängern gewährt man hier einen pauschalen Betrag in Höhe von 80 Euro. Hierfür muss lediglich ein formloser Antrag mit einem Einschulungsnachweis eingereicht werden.
Sollte es aber keine kommunale Sonderregelung geben, lehnt die zuständige Behörde den Antrag auf eine Einschulungsbeihilfe ab. In diesem Fall kann unter Umständen ein Antrag auf ein Darlehen in Betracht gezogen werden.
Das Sozialgericht Berlin schloss zwar in der genannten Entscheidung auch eine rückzahlbare Beihilfe aus. Als Grund nennt das Sozialgericht, dass es sich bei Ranzen und Schultüten nicht um “unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes“ handelt. Aber das Sozialgericht in Schleswig war dagegen anderer Auffassung.
So entschied das Gericht am 14. August 2006 (AZ: S 3 AS 663/06 ER), dass die Sozialbehörde ein Darlehen gewähren muss, wenn für die Anschaffung der benötigten Ausstattung des Schulkindes keine ausreichenden Ersparnisse vorhanden sind.
So könne man es einem Erstklässler zum Beispiel nicht zuzumuten, die Schultüte und den Ranzen seiner elf Jahre älteren Schwester zu tragen. Dies hatte die Behörde vorgeschlagen.