Umzug: ALG II nur bei zeitlicher und örtlicher Verfügbarkeit

Laut einem Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (SG) geht der ALG II Anspruch im Falle eines Umzugs verloren, falls der Leistungsempfänger den Vorschlägen der BA zur beruflichen Eingliederung nicht mehr zeit- und ortsnah Folge leisten kann.

Dies gilt auch dann, wenn ein Dritter mit der Weiterleitung der BA-Briefe beauftragt wurde (Az.: S 23 AL 5491/10).

Im Streitfall hob der Leistungsträger den ALG II Bewilligungsbescheid einer Erwerbslosen auf, nachdem diese von Stuttgart nach Bielefeld gezogen war. Schließlich habe sie den Vorschlägen zur beruflichen Eingliederung nicht mehr zeit- und ortsnah Folge leisten können. Die Frau wehrte sich gegen das Behördenhandeln mit der Begründung, dass sie eine Freundin mit der Weiterleitung der BA-Briefe beauftragt hätte.

Die Richter entschieden allerdings nicht zu ihren Gunsten. Der Urteilsbegründung zufolge könne die Verfügbarkeit eben nicht durch den Einsatz einer Mittelsperson aufrecht erhalten werden. Das Vorgehen des Leistungsträgers sei folglich nicht zu beanstanden.