Hartz-IV: Arbeitsgemeinschaften sind verfassungswidrig

Nach Auffassung der Richter des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe sind die mit der Hartz-IV-Reform eingeführten Arbeitsgemeinschaften verfassungswidrig.

Zwar dürfe der Bund den Kommunen eine Beteiligung an der so genannten Grundsicherung für Arbeitslose vorschreiben, allerdings müsse der Bund die konkrete Aufgabenverteilung bis Ende 2010 neu regeln. Bis zu dem Zeitpunkt könne man die bisherigen Strukturen weiter anwenden, hieß es weiter.

Wie der Bundesarbeitsminister Olaf Scholz (SPD) gleich nach dem Urteil versicherte, werden alle Betroffenen ihre Leistungen auch weiterhin wie bisher erhalten. Auch hob er hervor, dass das Gericht das Arbeitslosengeld II im Grundsatz bestätigt und dem Gesetzgeber nun genügend Zeit für die konkreten Neuregelungen gegeben habe. Er wolle auch weiterhin an der gemeinsamen Verantwortung von Arbeitsagenturen und Kommunen festhalten, so der Minister weiter. Scholz sprach sich dafür aus, dass man die Vermittlung von Arbeitslosen bei der Bundesagentur für Arbeit lassen sollte. Fragen der Unterkunft und die begeleitende Betreuung, für die die Kommunen zuständig seien, könne man dagegen deutlicher trennen.

Grundsätzlich bestätigte das Bundesverfassungsgericht das Recht des Bundes, die Kommunen mit Aufgaben bei der Grundsicherung zu beauftragen. Auch Beschwerden gegen die finanzielle Mehrbelastung einzelner Kommunen wiesen die Richter ab. Insgesamt hatten elf Landkreise geklagt.

Dagegen seien dem Urteil nach die in den meisten Städten und Landkreisen gebildeten Arbeitsgemeinschaften verfassungswidrig. Das Grundgesetz sehe keine solche “neuen und eigenständigen Verwaltungseinheiten“ vor. Bund, Länder und Kommunen müssten ihre Aufgaben jeweils “eigenverantwortlich und mit eigenem Personal erfüllen“, da andernfalls “eine Verselbständigung ohne hinreichende Kontrolle“ drohe, begründeten die Richter.