Sexuelle Umorientierung ist unterhaltstechnisch kein Grund für Ehebruch

Der BGH (AZ: XII ZR 7/05) hat jüngst ein urteil zu Unterhaltsansprüchen bei sexueller Umorientierung gefällt und damit festgelegt, dass eine solche Veränderung keine schicksalhafte Begebenheit im Sinne des Gesetzes sei und die Unterhaltsansprüche für den Partner, der die Trennung initiiert, verloren sind. Im vorliegenden Fall ging es um eine Frau, die ihren Mann nach 26jähriger Ehe verlassen hatte, weil sie plötzlich festgestellt hat, dass sie lesbisch ist.

Zur Begründung des Urteils fügten die Richter an, dass die Frau durch ihr Verhalten die ansonsten intakte Ehe zerstört habe und damit jegliche Unterhaltsansprüche verlöre. Damit wurde das Urteil der Vorinstanzen aufgehoben, die der Frau Trennungsunterhalt zusprachen, weil ihre sexuelle Umorientierung eine sogenannte schicksalhafte Begebenheit gewesen sei, die sich nicht habe beeinflussen können. Laut BGH sei zur Feststellung der Unterhaltsansprüche jedoch lediglich wichtig, ob die Ehe vorher noch intakt gewesen sei oder nicht.

Die ist nach Ansicht des BGH der Fall gewesen und begründe damit die Entscheidung gegen den Trennungsunterhalt. Wäre die Ehe bereits vorher zerrüttet gewesen, hätte die Frau Chancen auf Trennungsunterhalt gehabt. So muss sie darauf verzichten, da sie laut Ansicht des BGH die eheliche Solidarität extrem geschädigt hat.