Bezieher von Arbeitslosengeld II haben Anrecht auf teurere Wohnungen

Die Mietobergrenze für Arbeitslosengeld-II-Empfänger ist ein heißes Eisen. Das Landessozialgericht Niedersachsen hat mit seinem Urteil nun für ein wenig Abkühlung gesorgt. 385 Euro Warmmiete darf gemäß dem Urteil (Az.: L7AS494/05) eine Single-Wohnung kosten, wenn Leistungen nach Hartz IV bezogen werden.

Ausgegangen war die Klage von einer 52jährigen, die nicht bereit war, eine kleinere Wohnung zu beziehen. Sie blieb trotz Aufforderung der Arbeitsgemeinschaft in ihrer 84 Quadratmeter großen Wohnung, für die anfangs 528 Euro seitens der Arge gezahlt wurden, später nur noch 328. Dagegen hatte die Arbeitlose geklagt, allerdings nur einen Teilerfolg erzielt.
Denn die Richter machten ihr deutlich, dass sie sich um eine andere, günstigere Wohnung hätte bemühen müssen. Zugleich aber gestanden sie Empfängern von Arbeitslosengeld mehr Geld für die Miete zu als die bisher üblichen 300 Euro. Grundlage für die 385 Euro Warmmiete sind die Werte des Wohnungsgesetzes plus zehn Prozent, um die allgemeine Preissteigerung bei Wohnraum zu berücksichtigen, und das aktuelle Urteil des Bundessozialgerichtes.