Kein Zwang zur Bildung von Rücklagen aus der Regelleistung

Auf die kleine Anfrage der Linksfraktion, ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bildung von Rücklagen für ALG II Empfänger bestünde, erwidert die Bundesregierung, dass dies nicht der Fall sei.

Allerdings müsse bei der Berechnung der Regelleistung beachtet werden, dass grundsätzlich auch Ersatzbeschaffungen wie zum Beispiel Möbel ,Hausrat oder Nachzahlungen für Jahresabrechnungen aus der Regelleistung zu bestreiten seien.

Den Mitgliedern der Linksfraktion gab das Vorgehen der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Köln zu denken. Diese hatte als Träger der Grundsicherung an alle Antragsteller eine Belehrung zur Unterschrift vorgelegt , wonach Hartz IV Empfänger gesetzlich zur Bildung von Rücklagen verpflichtet seien.
Würden aus den monatlichen Bezügen keine finanziellen Rücklagen gebildet, liege „unwirtschaftliches Verhalten“ vor, in dessen Konsequenz die Regelleistung danach vollständig oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden, heißt es in der Belehrung weiter.

Ein derartiges Vorgehen wird von dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in Übereinstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit (BA) abgelehnt. Eine solche Belehrung erscheine nicht als zielführend und stehe folglich nicht im Einklang mit der geltenden Weisungslage. Trotzdem betont die Bundesregierung in ihrem Antwortschreiben, dass man die Umstellung von Geld- auf Sachleistungen nicht als „Sanktion“ interpretieren könne.