Nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichtes (AZ L 7 AS 241/09) haben Zuckerkranke, die Arbeitslosengeld II beziehen, einen Anspruch auf einen Zuschuss für Diabetes-Kost. Zuckerkranke Menschen benötigten nun einmal besondere Kost, die als medizinisch notwendiger Bedarf gelte und somit zum verfassungsrechtlich geschützten Existenzminimum gehöre. Dieser Bedarf müsse nicht vom Regelsatz bezahlt werden.
Abweichend hiervon hatte vor einigen Monaten das Sozialgericht Dresden einen Anspruch auf Mehrbedarf bei Diabetikern verneint.