Bemühungen um einen Arbeitsplatz müssen für Kindergeldanspruch nachgewiesen werden

Kindergeld bekommt man als Eltern nur für Kinder, die entweder noch unter 18 Jahre alt sind, oder für Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich „ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühen“. Eine dritte Möglichkeit sind Kinder, die sich in einer Ausbildung befinden und noch keine 25 Jahre alt sind.

Ein Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf (14 K 2129/06 Kg) ergab die Situation, dass die erwachsene Tochter einer Frau behauptet hat, sich andauernd mündlich oder schriftlich beworben zu haben, jedoch keine Beweise dafür vorlegen konnte.

Nach Ansicht des Gerichtes muss man nicht unbedingt bei der Bundesagentur für Arbeit für entsprechende Vermittlungen gemeldet sein, sondern kann auch auf eigene Faust versuchen, einen Ausbildungsplatz zu bekommen. Will man allerdings den Kindergeldanspruch aufrechterhalten, ist es notwendig, stichhaltige Beweise für das Bemühen vorzulegen. Diese Beweise sollten zumindest aus den Adressen der angerufenen oder angeschriebenen Firmen mit Kontaktdatum bestehen. Einfache Behauptungen, dass man sich bemüht habe, reichten nicht für einen Anspruch im Sinne des Gesetzes aus.