Einem am 16.04.2013 ergangenen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zufolge besteht für Erwerbslose nicht zwingend ein ALG II Anspruch, falls deren Ehepartner aus gesundheitlichen Gründen in ein Pflegeheim kommen (Az.: B 14 AS 71/12 R).
Nach Überzeugung der höchsten deutschen Sozialrichter bedeute der Umzug in die stationäre Pflegeeinrichtung keineswegs die Auflösung der Bedarfsgemeinschaft der Eheleute. Schließlich seien getrennte Wohnungen bei Ehepaaren nicht allein entscheidend, insoweit nicht einer der Ehepartner die Trennung ausdrücklich erklärt.
Im konkret verhandelten Fall ging es um eine ALG II Antragstellerin, deren Ehemann infolge seiner schweren Krankheit stationär in einer Pflegeeinrichtung versorgt wurde. Ihr Ansinnen wurde allerdings vom zuständigen Leistungsträger negativ beschieden. Zwar verfügte die Betroffene über keine eigenen Einkünfte. Ihr pflegebedürftiger Mann erhielt aber Rentenzahlungen in Höhe von rund 1.500 Euro monatlich. Allerdings lagen die Heimkosten bei fast 2.700 Euro pro Monat, von denen die Krankenkasse lediglich 1.400 Euro übernahm.
Das BSG entschied trotzdem nicht zugunsten der Frau. Die Bedarfsgemeinschaft der Eheleute sei nicht aufgelöst, da keiner der Ehepartner die Trennung ausdrücklich erklärt hat. Folglich habe der pflegebedürftige Ehemann mit seinem Einkommen nach wie vor für seine Ehefrau einzustehen. Allerdings stünde der Ehefrau gegebenenfalls der komplette ALG II Regelsatz für Alleinstehende zu, da sie nicht mehr mit ihrem Ehemann aus einem Topf wirtschaften könne.
Die Richter fügten weiterhin hinzu, dass die Wohnkosten des Ehemannes nach den Regeln der Sozialhilfe berechnet werden müssten, das heißt die heimbedingt höheren Unterkunftskosten dürften durchaus einkommensmindernd berücksichtigt werden.
Der Fall wurde nunmehr an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) zurückverwiesen, welches darüber zu befinden hat, ob und in welcher Höhe der Ehefrau ALG II Zahlungen zustehen.