Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) bejaht mit einer Entscheidung vom 05.08.2013 erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit, insoweit schon einmal Einnahmen verschwiegen wurden.
Im unter dem Aktenzeichen L 2 AS 546/13 B ER verhandelten Fall wurde es einem ALG II Bezieher negativ angerechnet, dass in einem in der Vergangenheit liegenden Klageverfahren vonseiten des Gerichts angemerkt wurde, dass der Mann anscheinend über verheimlichte Einkünfte verfügt.
Das Gericht bezog sich damals in diesem Zusammenhang auf zur Einsichtnahme gegebene Kontoauszüge, welche Abbuchungen für Handy, Bezahlfernsehen und Internet in Höhe von 100 bis 140 Euro pro Monat belegten. Sowohl Lastschriften als auch Barabhebungen waren hingegen über einen Zeitraum von zwei Jahren überhaupt nicht erfolgt.
Das LSG versagte dem Betroffenen unter Verweis auf die früheren Feststellungen nunmehr erneut Leistungen im Sinne des SGB II. Dem Urteilstenor zufolge bestünden solange erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit, bis der Betroffene den Beweis über das Versiegen der offensichtlich zuvor vorhandenen Einnahmequellen erbringt.
Im vorliegenden Fall lasse der Lebensstil des Mannes jedoch den Schluss zu, dass nach wie vor keine Bedürftigkeit vorliege. Dafür spreche etwa dessen zu große und um 100 Euro zu teure Wohnung oder auch seine sehr kostenintensive Verträge wie beispielsweise für Bezahlfernsehen und Versicherungen.