GEZ-Befreiung trotz Zuschlag zum ALG II

Rundfunkgebühren müssen auch dann nicht gezahlt werden, wenn zusätzlich zum Arbeitslosengeld II der so genannte Abfederungszuschlag bezogen wird. Allerdings darf der Zuschlag nicht den Betrag übersteigen, der für die GEZ fällig wäre. Mit diesem Urteil gab das Berliner Verwaltungsgericht nun zwei Arbeitslosen Recht, die dem Rundfunk Berlin-Brandenburg Gebühren zahlen sollten (AZ VG 27 A 25.07 und VG 27 A 126.06).

Rechtskräftig ist das Urteil des VG Berlin allerdings noch nicht.
Im Normalfall sehen die Bestimmungen vor, dass die Rundfunkgebühren bei Arbeitslosengeld-II-Bezug nur dann entfallen, wenn kein Zuschlag gezahlt wird. Diesen Zuschlag hatten die beiden Kläger für ein Jahr erhalten, nachdem sie statt des Arbeitslosengeldes I ALG II bezogen. Er lag unter dem Satz, der für die Gebühren hätte aufgewendet werden müssen.
In dem Fall hätten die Kläger, um ihrer Gebührenpflicht nachzukommen, auf das Arbeitslosengeld II und damit auf das ihnen per Gesetz zustehende Existenzminimum zurückgreifen müssen. Die andere Alternative wäre gewesen, auf Fernsehen und Rundfunk zu verzichten, was dem Grundrecht der Informationsfreiheit widerspricht. Beides bereitete dem Gericht verfassungsrechtliche Bedenken. Aus diesem Grund sei die GEZ Gebührenbefreiung trotz Zuschlag angesichts der besonderen Härte möglich.

In Absprache mit der GEZ veröffentlich sozialleistungen.info folgende weitergehende Informationen der GEZ zum oben stehenden Urteil:

Köln, 29.03.2007

Die aktuellen Pressemeldungen, in denen mitgeteilt wird, dass alle ALG II-Empfänger aufgrund eines Gerichtsurteils in Berlin von der Gebührenpflicht befreit werden können, sind sachlich falsch.
Nach dem Gesetz (Rundfunkgebührenstaatsvertrag) schließt die Zahlung eines Zuschlags nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches zum ALG II eine Rundfunkgebührenbefreiung aus.
Das zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin betrifft zwei ALG II-Empfänger, die einen Zuschlag erhalten, der erheblich unter der monatlichen Rundfunkgebühr liegt.
Aufgrund dieser Tatsache hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, der Klage stattzugeben. Die Entscheidung des Gerichts betrifft allerdings ausschließlich diesen kleinen Teil der Zuschlagsempfänger und bezieht sich auch nur auf das Bundesland Berlin.
Die genauen Urteilsgründe liegen bisher noch nicht vor, zudem ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.
Über etwaige Rechtsmittel wird der rbb erst dann entscheiden, wenn das Urteil mit seiner Begründung vorliegt.

Festzuhalten ist Folgendes: Entscheidend ist, ob die Höhe des Zuschlages geringer ist als die Höhe der monatlichen Rundfunkgebühr. Ist der Zuschlag höher als die Rundfunkgebühr, so besteht auch unter Zugrundelegung des Berliner Urteils in jedem Fall Rundfunkgebührenpflicht.

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Gebühreneinzugszentrale (GEZ)