Verweis auf eine „angemessene Kaltmiete“ ist für sich allein unzureichend

Das Sozialgericht Heilbronn (SG) urteilte am 14.12.2015, dass einer ALG II Bezieherin auch nach dem behördlichen Verweis auf eine „angemessene Kaltmiete“ die kompletten Unterkunfstkosten zustehen.

Im unter dem Aktenzeichen S 5 AS 204/14 verhandelten Fall zahlte der zuständige Leistungsträger nur noch einen Teil der Unterkunftskosten, nachdem die Hilfebedürftige eine Fehlgeburt erlitten hatte. Die Behörde kündigte zunächst an, lediglich die im Sinne eines „schlüssigen Konzepts“ für eine Person ermittelte „angemessene Kaltmiete“ tragen zu wollen. Da die die Hilfebedürftige im weiteren Verlauf nach Überzeugung des Leistungsträgers keine ausreichende Bemühungen zur Senkung ihrer Unterkunftskosten zeigte, wurde schließlich nur noch die sogenannte „angemessene Kaltmiete“ übernommen.

Das SG wies die Behörde jedoch in die Schranken. Dem Urteilstenor zufolge sei die Hilfebedürftige durch den Verweis auf eine „angemessene Kaltmiete“ lediglich unzureichend über ihre Pflicht zur Senkung ihrer Unterkunftskosten aufgeklärt worden. Schließlich könnten nur dann Kostensenkungsmaßnahmen ergriffen werden, falls der Leistungsträger den Leistungsbezieher über die Differenz zwischen tatsächlichem und angemessenem Mietpreis informiert hat. Im konkreten Fall sei dies unterlassen worden, weswegen die Behörde weiterhin für die kompletten Unterkunftskosten aufkommen muss.