Bei Vorstrafe kein Anspruch auf Umschulung

Das Sozialgericht Dortmund (SG) stellte mit einem am 18.05.2015 ergangenen Urteil klar, dass einem wegen Internetbetrugs zu einer Bewährungsstrafe verurteilten Erwerbslosen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zum Automobilkaufmann verweigert werden dürfen.

Schließlich sei davon auszugehen, dass aufgrund der Verurteilung kein Unternehmen bereit sein wird, ihm als Automobilkaufmann eine Chance zu geben (Az.: 35 AL 256/15 ER).
Im Streitfall war ein Leistungsempfänger aufgrund gewerbsmäßigen Betruges zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Daraufhin wollte der zuständige Leistungsträger die an sich geplante Umschulung des Mannes zum Automobilkaufmann nicht mehr unterstützen.

Nach Ansicht des SG war dies mit der geltenden Rechtsordnung vereinbar. Dem Urteil zufolge sei die Umschulung lediglich dann zu gewähren, insoweit der Hilfebedürftige auch wirklich dauerhaft beruflich eingegliedert werde könne. Aufgrund der Tatsache, dass der Verurteilte seine Vorstrafe jedem potenziellen Arbeitgebern zumindest auf Nachfrage mitteilen müsse, sei die Chance auf dauerhafte Eingliederung gleich null. Folglich sei das Behördenhandeln auch nicht zu beanstanden.