ALG II – Rückforderungen eventuell unzulässig

Unterläuft der Arbeitsagentur bei der Berechnung der Leistungen nach Hartz IV ein Fehler, darf zu viel gezahltes Arbeitslosengeld II nicht zurückgefordert werden. Das geht aus einem Urteil des hessischen Landessozialgerichtes hervor (Aktenzeichen: L 9 AS 33/06).

Ein verheirateter Vater mit zwei Kindern hatte ein zu hohes ALG II erhalten. Die Familie sollte daraufhin 1500 Euro zurückzahlen, die sich aus den Leistungen zusammensetzten, die für Mann, Frau und Kindern gewährt worden waren. Einen Anspruch auf Rückforderung gegen die ganze Familie geltend zu machen, ist nach Ansicht der Richter allerdings unzulässig, da es auch keinen Anspruch auf Leistungen für eine Bedarfsgemeinschaft, sondern nur für jedes einzelne Familienmitglied gebe.
Generell dürften keine Rückforderungen aus der Vergangenheit erfolgen. Möglich sei nur, das Arbeitslosengeld II neu zu berechnen. Leistungsempfänger müssten sich darauf verlassen können, dass korrekt gearbeitet werde.