Höhe des Elterngelds durch Wahl der Steuerklasse beeinflussbar
Mit der Wahl ihrer Steuerklasse können die Bezieher von Elterngeld die Höhe der Elterngeldzahlungen bewusst beeinflussen. Hierbei muss aber berücksichtigt werden, dass die Elterngeldkassen hier nicht jede Kombination akzeptieren.
Die Steuerklassenkombination IV für beide Partner gilt allerdings als legitim. Der Geschäftsverführer des Neuen Verband der Lohnsteuerhilfeverein, Uwe Rauhöft, erklärte, dass Eltern mit dieser Wahl auf jeden Fall auf der sicheren Seite stehen würden und dabei dennoch die Höhe der Auszahlung optimieren könnten.
Eine weitere mögliche Kombination wäre auch noch die Kombination der Steuerklassen III und V.
Allerdings wurden die Elterngeldkassen schon angewiesen, einen auf der Lohnsteuerkarte ersichtlichen Wechsel des betreuenden Elternteils in die günstigere Steuerklasse III zu prüfen. Falls dieser weniger verdienen sollte als der Partner, wird die Behörde den Wechsel als Rechtsmissbrauch einstufen und in Folge dessen wird das höhere Nettogehalt nicht berücksichtigt. Das Elterngeld, welches 67 Prozent des Nettoeinkommens beträgt, wird dann auf der Basis der alten Steuerklasse berechnet.
Eltern können außerdem auch durch Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte, zum Beispiel für Fahrt- oder Kinderbetreuungskosten, ihr Nettogehalt und damit auch das Elterngeld erhöhen.
- Wechsel der Steuerklasse kann mehr Elterngeld einbringen
- Steuerklassenwechsel zwecks Erhöhung des Elterngeldes ist zulässig
- Elterngeld-Bezug kann zu Steuernachzahlung führen
- Elterngeld immer mehr gefragt – trotzdem erneut Geburtenrückgang
- Elterngeld bremst den Geburtenrückgang
am 11.06.2008 um 21:19 Uhr
Ich habe eine Frage. Meine getrennte Parterin bezieht Kindergeld. Muss ich Ihr noch Unterhalt zhlen??
Sie fordert dies von mir!!!!
am 04.02.2009 um 08:25 Uhr
Ja sicher. Kindergeld hat nichts mit Ehegattenunterhalt zu tun.