Aufgaben einer Schwerbehindertenvertretung (SBV) in klein- und mittelständischen Unternehmen

Mag es auch nur unbewusst „daher gedacht“ sein, aber in den Köpfen vieler geistert immer noch das Wort „unnormal“ herum, wenn es um Menschen mit einer Behinderung geht. Die Integration respektive Inklusion behinderter Menschen in Untenehmen bzw. in die Gesellschaft ist vielen Sensibilisierungskampagnen kluger und weiterdenkender Menschen geschuldet.

Trotzdem scheint es manchmal so, als stünden die Gleichbehandlungsgebote noch immer in den Kinderschuhen. Und gerade deswegen sollte auch weiterhin die gleichberechtigte Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben das erklärte große Ziel aller Mitmenschen sein.

Verantwortungsvolle Tätigkeit mit übergreifenden Aufgaben

Der Mittelstand, also die klein- und mittelständischen Unternehmen und Betriebe in Deutschland, bildet das wirtschaftliche Rückrad des gesamten Landes. Es ist nicht nur menschlich bedenklich, sondern auch wirtschaftlich außerordentlich töricht, auf die Erfahrungen und Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen zu verzichten. Die Installation einer Schwerbehindertenvertretung (SBV) ist eine unumgängliche Notwendigkeit, wenn es um Eingliederung schwerbehinderter Menschen im Arbeitsalltag geht. Die Aufgabenfelder, auf denen Schwerbehindertenvertretungen (SBV) tätig sind, können fassettenreicher nicht sein. Sie ergeben sich aus den Grundlagen des Sozialgesetzbuchs (SGB). Es geht nicht nur um die Interessenvertretung einzelner behinderter Mitarbeiter, die SBV hat dafür Sorge zu tragen, dass geltende Bestimmungen, Pflichten und Integrationsvereinbarungen vom Arbeitgeber auch eingehalten werden (§ 83 SGB IX). Probleme am Arbeitsplatz respektive im Umgang mit rechtlichen und behördlichen Unklarheiten sind keine Seltenheit. Für schwerbehinderte Mitarbeiter stellen sie aber unüberbrückbare Hürden dar. Ohne die Anlaufstelle ’vertrauenswürdige Schwerbehindertenvertretung’ ginge oftmals gar nichts. Auch in den Bereichen Weiterbildung, Wiedereingliederung und gesundheitliche Fürsorge sind professionelle Maßnahmen vonnöten, deren Ziel es immer sein sollte, den Arbeitgeber mit einer Integrationsvereinbarung nach geltendem Schwerbehindertenrecht einzubinden (§ 83 SGB IX).

Die Pflicht zur Zusammenarbeit als wichtigste Aufgabe

Wer etwas Großes bewegen will und auf sich allein gestellt ist, wird immer an Grenzen stoßen. Die Erfüllung gesetzlicher Auflagen und Aufgaben in den Bereichen Schutz und Betreuung für schwerbehinderte Mitarbeiter macht Alleingänge genauso unmöglich. Es ist nicht nur zweckmäßig sondern auch notwendig mit anderen Stellen, Behörden und Gerichten zu kommunizieren. Sich Rat und Hilfe anderer einzuholen. Hierbei sind alle Säulen eines Unternehmens gefragt. Der Arbeitgeber ebenso, wie der Betriebsrat und die Mitglieder des Integrationsteams. Weitere Stellen zur Einholung wichtiger Informationen respektive enger Zusammenarbeit sind:

  • Betriebsarzt
  • Personalrat
  • Arbeitgebervertreter
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die wichtigsten Behörden und Gerichte sind:

  • Gesundheit- und Integrationsamt
  • Versorgungsamt
  • Sozialgericht
  • Bundesagentur für Arbeit

Zu den wichtigsten Behindertenorganisationen zählen:

  • Allgemeiner Behindertenverband Deutschland
  • Sozialverband Deutschland (SoVD)
  • Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter

Menschen mit Behinderung haben das gleiche Recht auf eine menschenwürdige Arbeitsstelle wie die Kollegen ohne eine Behinderung. Sich für Arbeitnehmerrechte einzusetzen verdient Respekt. Wer als SBV schwerbehinderten Arbeitskollegen helfen will, setzt noch mal ein i-Tüpfelchen auf den Urgedanken von Solidarität und sozialer Integration und Inklusion. Die nächsten Wahlen der Schwerbehindertenvertretung und deren Vertreter finden in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 2014 statt.