Anspruch auf Erstausstattung bei Trennung

Oftmals stellen sich gerade Paare, die Hartz 4 beziehen, was passiert, wenn die Trennung vor der Tür steht? Für Hartz Empfänger nämlich ein Umzug mit enormen Kosten in Relation zum Hartz 4 Satz verbunden. Aus diesem Grund bietet das Arbeitsamt an, entstehende Kosten bei der Erstausstattung nach einem Trennungsumzug unter Umständen an. Wichtig wäre hierbei, den Antrag frühzeitig bei der zuständigen Behörde einzurechnen, damit diese frühzeitig bearbeitet werden kann.

Eine Kostenübernahme seitens des Arbeitsamtes für einen Umzug nach Trennung ist nicht leicht zu bekommen. In einem aktuellen Fall beantragte eine Hartz 4 Empfängerin beim Arbeitsamt einen Zuschuss für die neue Erstausstattung. Sie war mit dem gemeinsamen Kind ausgezogen, da sie sich von ihrem Partner getrennt hatte. Dieser wollte aber die Möbel behalten. Der Grund hierfür war, dass er die Kinderzimmerausstattung weiterhin noch für die gemeinsame Zeit mit seinem Kind benötige. Die Frau, die Hartz 4 empfängt, hatte daraufhin einen Zuschuss beim Jobcenter erbeten. Doch so einfach gestaltete sich das Vorhaben nicht.

Jobcenter prüft den Fall und gewährt lediglich Darlehen

Das zuständige Jobcenter wollte sich nach dem Antrag auf Kostenübernahme ein eigenes Bild der Situation machen. Bei einem Hausbesuch stellte man fest, dass die Frau gar nicht bis kaum über Einrichtungsmöbel verfüge. Dennoch fand keine Kostenübernahme statt. Man stellte der Frau 1.140 Euro als Beihilfe in Form eines Darlehens zur Verfügung. Prompt folge der Widerspruch der Leistungsempfängerin. Der aktuelle Hartz 4 Satz erschwert ein Abbezahlen des Ratenkredits enorm und sorgt letztlich für starke Einschnitte im Leben aller Beteiligten. In dem Fall auch im Leben des Kindes. Das Kindergeld reicht in manchen Monaten nämlich vorne und hinten nicht. Im Widerspruch verweist die Frau auf den Bedarfsfall der Ersatzbeschaffung. Das Jobcenter hingegen stützte sich auf den Fakt, dass es sich nicht um eine Erstausstattung handele, da sie in der letzten Wohnung über eigene Möbel verfügt hatte. Selbst die Ausstattung des Kinderzimmers sei von beiden Parteien getragen worden.

Gericht entscheidet zu Gunsten der Hartz 4 Empfängerin

Aufgrund der Tatsache, dass der Betroffenen der Anspruch auf Erstausstattung verweigert worden ist, zog sie kurzer Hand vor Gericht. Das Sozialgericht in Magdeburg fiel nun auch das Urteil. Und das fiel wider Erwarten zu Gunsten der Betroffenen aus. Eine gesetzliche Abgrenzung sei hierbei nicht vorgesehen. Obwohl es sich hierbei nachweislich um keine Erstausstattung handelt, sondern lediglich um eine Ersatzbeschaffung, müsste dies in dem Fall gleichgestellt werden.