Aus einem am 24.06.2014 ergangenen Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (LSG) geht hervor, dass das Jobcenter die Kosten für den Kabelanschlussvertrag eines Leistungsempfängers zum Empfang von Fernsehen und Rundfunk nicht tragen muss.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) machte mit Urteil vom 27.05.2014 deutlich, dass der Begriff der Erstausstattung nicht streng zeitbezogen, sondern vielmehr bedarfsbezogen zu verstehen ist.
Das Sozialgericht Dortmund (SG) hat die Rechte von ALG II Beziehern mit seiner am 26.05.2014 getroffenen Entscheidung gestärkt.
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