Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 09.01.2015 einen Anspruch auf nochmalige Auszahlung des ALG II in bar verneint, insoweit ein Gläubiger des Leistungsempfängers die staatliche Hilfe von dessen Pfändungsschutzkonto gepfändet hat.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit einer Entscheidung vom 09.12.2014 klargestellt, dass Ausbildungsförderung in Form einer Vorausleistung im Sinne des § 36 Absatz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz nur dann in vollem Umfang zu leisten ist, wenn die Ausbildung gefährdet ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte mit einem am 01.10.2014 ergangenen Urteil, dass einem gegenüber seinen Eltern beziehungsweise einem Elternteil unterhaltspflichtigen Kind sein gegenüber dem eigenen Ehegatten bestehender Taschengeldanspruch als unterhaltspflichtiges Einkommen zugerechnet werden muss.
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